Urteil zu Urlaubstagen:Ein kleines Stück Unsterblichkeit

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Müssen Unternehmen bei Tod eines Arbeitnehmers Geld für nicht genutzte Urlaubstage an die Erben auszahlen? Der Europäische Gerichtshof sagt nun: Urlaubsansprüche erlöschen nicht mehr automatisch mit dem Tod.

Von Catrin Gesellensetter, München

Er war ein Muster an Pflichtbewusstsein, gönnte sich kaum Auszeiten, arbeitete viel. Dann wurde der fleißige Einzelhandelskaufmann krank und starb. In seinem Nachlass: Mehr als 140 unverbrauchte Urlaubstage. Wegen der stets knappen Personaldecke bei seinem Arbeitgeber und aufgrund seiner Krankheit hatte er sie zeitlebens nicht abfeiern können. Der Wert der Ansprüche: rund 14 600 Euro.

Die Witwe des Mannes wollte auf diese Summe nicht verzichten und verlangte die Auszahlung des Geldes an sie als Erbin. Nach deutschem Recht ein aussichtsloses Unterfangen. Doch der Fall landete vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Und der schlug - nicht zum ersten Mal - eine völlig andere Richtung ein als die deutschen Arbeitsgerichte. Die Luxemburger Richter entschieden: Stirbt ein Beschäftigter, bevor er seinen gesetzlichen Jahresurlaub genommen hat, muss der Arbeitgeber den Erben die Urlaubstage auszahlen ( Az. C-118/13).

Die Entscheidung rührt an einer ehernen Grundregel, die in Deutschland bislang als unumstößlich galt: Urlaub war danach definiert als bezahlte Freizeit, die der Erholung dienen soll. Und weil sich nur erholen kann, wer zwischendurch nicht zur Arbeit geht, war eine finanzielle Abgeltung unverbrauchter Ferientage nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt.

Diese Auffassung scheint der EuGH nicht zu teilen. Er definiert Urlaub weniger als süßes Nichtstun, sondern stellt auf die Vergütung ab, die während der Auszeit zu zahlen ist. Anders als am Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 9 AZR 416/10) hat man in Luxemburg denn auch kein Problem damit, Urlaubsansprüche über den Tod hinaus bestehen zu lassen und den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf Abgeltung zuzusprechen. Im Gegenteil. Die Auszahlung von Resturlaub nach dem Tod eines Arbeitnehmers stellt nach Auffassung des Gerichts gerade "die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher". Der Tod dürfe nicht rückwirkend dessen Verlust bewirken.

Die Folgen des Urteils sind weitreichend. "Aus Arbeitnehmersicht beziehungsweise aus Sicht der Erben ist die Entscheidung natürlich erfreulich", sagt Tillmann Hecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Noerr in Frankfurt. Für die Wirtschaft jedoch bedeute sie eine erhebliche neue Belastung. "Auch wenn es zynisch klingt: Auf diese Weise wird jeder Todesfall in der Belegschaft zum Finanzrisiko", sagt Hecht. In Fällen, in denen es um hundert oder mehr Urlaubstage gehe, wie jetzt vor dem EuGH, würden signifikante Beträge fällig. Und selbst die Abgeltung des gewöhnlichen Jahresurlaubs könne ein Monatsgehalt und mehr kosten.

EuGH bezieht sich nur auf gesetzliche Ansprüche

Hecht geht daher davon aus, dass Arbeitgeber versuchen werden, die Risiken zu minimieren. "Schon heute ist es in vielen Unternehmen üblich, zwischen gesetzlich garantiertem Mindesturlaub und vertraglich vereinbarten Zusatzferien zu differenzieren", so der Jurist. Diese Praxis dürfte sich angesichts der neuen Rechtsprechung weiter verbreiten. Hintergrund: Das Gesetz verpflichtet Unternehmen nur dazu, Angestellten bei einer Fünf-Tage-Woche 20, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage Jahresurlaub zu gewähren. Dass deutsche Arbeitnehmer im Schnitt etwa 30 Tage pro Jahr in die Ferien dürfen, liegt nur daran, dass in Tarif- oder individuellen Verträgen großzügigere Regelungen getroffen wurden.

Arbeitgeber könnten sich das nun zunutze machen - denn die Rechtsprechung des EuGH bezieht sich ausdrücklich nur auf gesetzliche Urlaubsansprüche. "Zumindest die vertraglichen Extra-Tage müssten bei entsprechenden Vertragsgestaltungen wohl nicht gegenüber den Erben abgegolten werden", erläutert Britta Alscher, Arbeitsrechtlerin bei Pusch Wahlig Legal in Berlin.

Vergleichbare Regelungen werden in der Praxis bereits angewandt, um zu verhindern, dass dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer übermäßig hohe Urlaubsansprüche anhäufen. Den Anstoß dazu lieferte ebenfalls der EuGH. Er entschied, das solche Mitarbeiter die Urlaubsansprüche, die sie während ihrer Krankheit erworben haben, stolze 15 Monate über das Jahresende hinaus behalten dürfen ( Az.: C-214/10). Nach deutschem Recht waren die freien Tage in diesen Fällen nur bis zum 31. März des Folgejahres haltbar.

Das jüngste Urteil des EuGH dürfte aber noch zusätzlichen Diskussionsstoff liefern. "Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Arbeitnehmer künftig ein Wahlrecht fordern, ob sie ihren Urlaub abfeiern oder versilbern wollen", so Alscher. Wenn Urlaub nicht mehr primär als Auszeit zur Erholung gilt, sondern ebenso ein Anspruch auf Bezahlung besteht, sei es denkbar, unverbrauchte Ferientage künftig wie einen Bonus ausgezahlt zu verlangen.

© SZ vom 23.06.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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