Steuerrecht:Ein knisterndes Urteil

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Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass in häuslichen Arbeitsräumen kein Schreibtisch stehen muss, um steuerlich absetzbar zu sein. Und wenn es um ein Kaminzimmer geht.

D. Kuhr

Kann ein Arbeitnehmer Werbungskosten für ein Kaminzimmer von der Steuer absetzen? Das ist doch abwegig, sollte man meinen. Auch der zuständige Finanzbeamte in Nordrhein-Westfalen sah das so.

Es muss nicht einmal ein Schreibtisch drinstehen: Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass auch Kaminzimmer - sollten sie beruflich genutzt werden - steuerlich absetzbar sind. (Foto: Foto: ddp)

Der Bundesfinanzhof (BFH) aber hat am Mittwoch ein Urteil veröffentlicht, das sicher für viele überraschend kommt: Danach kann ein Steuerpflichtiger sogar solche Kosten von der Steuer absetzen. Und zwar in voller Höhe, entschieden Deutschlands oberste Finanzrichter. Voraussetzung sei jedoch, dass das Kaminzimmer "so gut wie ausschließlich beruflich" genutzt wird - etwa für Kundengespräche oder Präsentationen (Aktenzeichen: VI R 15/07).

In dem Fall ging es um einen Diplomingenieur, der zwar bei einer Firma angestellt war, aber ausschließlich von daheim aus arbeitete. Er selbst wohnte mit seiner Frau im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses. Die 70 Quadratmeter große Wohnung im Erdgeschoss nutzte er zum Arbeiten.

Großzügiges Gericht

Neben einem Büro, einem Archiv und einem Bad befand sich dort auch ein Besprechungszimmer und eben das besagte Kaminzimmer. Der Ingenieur wollte die Aufwendungen für die Wohnung (3325 Euro) als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte das zum großen Teil ab.

Daraufhin zog der Ingenieur vor das Finanzgericht in Düsseldorf. Und dort zeigte man sich zumindest ein bisschen großzügiger. Das Gericht erlaubte ihm immerhin, anteilig die kompletten Kosten für das Archiv und das Büro abzusetzen. Denn diese beiden Räume hätten den Charakter eines häuslichen Arbeitszimmers. Die anderen Räume dagegen wiesen "zahlreiche bürofremde Ausstattungsmerkmale" auf.

Daher könnten sie nicht steuerlich berücksichtigt werden. Diese Auffassung hält der Bundesfinanzhof jedoch für falsch - und hat mit dem Urteil ein paar wichtige Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitsräumen beantwortet, die sich daheim im häuslichen Umfeld befinden.

Zentrales Möbelstück: Schreibtisch

Die Richter stellten klar: Es gibt verschiedene Arten von Räumen, bei denen eine berufliche Nutzung in Betracht kommt. Steuerlich gelten für sie unterschiedliche Regeln. Da ist zum einen das klassische "häusliche Arbeitszimmer", in dem "gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten erledigt werden". Das zentrale Möbelstück in so einem Raum ist normalerweise der Schreibtisch.

Seit 2007 dürfen Steuerzahler die Kosten für solche Arbeitszimmer nur noch im absoluten Ausnahmefall geltend machen, nämlich dann, wenn sie ihren Beruf schwerpunktmäßig daheim ausüben. Das ist beispielsweise bei Telearbeitern der Fall, aber eben auch bei dem Ingenieur, der geklagt hatte. Deswegen hatte das Finanzgericht die Kosten für Büro und Archiv ja auch anerkannt.

Die Kosten für die anderen Zimmer dagegen hatte das Gericht der ersten Instanz nicht berücksichtigt, weil es diese Räume nicht als Arbeitszimmer wertete. Und jetzt kommt der entscheidende Punkt, den der BFH klarstellte: Bloß weil ein Raum kein Arbeitszimmer sei, heiße das nicht, dass die Kosten dafür nicht absetzbar sind. Es komme vielmehr darauf an, inwieweit er beruflichen Zwecken diene. Bei einem Lager beispielsweise oder einer Werkstatt daheim sei denkbar, dass sie ganz überwiegend beruflich genutzt werden.

Dann aber seien die Aufwendungen für diese Räume ohne jede Einschränkung in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Und das gelte auch für ein Kaminzimmer oder einen Besprechungsraum, entschied der BFH. Das Finanzgericht der Vorinstanz muss nun allerdings noch klären, ob der Ingenieur die Räume wirklich "nahezu ausschließlich" beruflich genutzt hat. Das Gegenteil zu beweisen, sei jedoch Sache der Finanzbehörde, betonte der BFH.

© SZ vom 22.05.2009/kaf/pak - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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