Schneeräumen:Lästige Pflicht im Winter

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Zwischen 7 Uhr und 20 Uhr müssen Gehsteige sicher begehbar sein, an Sonntagen etwas später. Aber auch der Fußgänger muss aufpassen.

Von Andrea Nasemann

Nun ist der Winter also doch noch gekommen. Und damit die Pflicht der Hauseigentümer und Mieter, die Gehsteige von Schnee und Eis zu befreien. Weder die einen noch die anderen dürfen diese Auflage auf die leichte Schulter nehmen, riskieren sie doch, beim Sturz eines Passanten etwa, für dessen Schaden dann zur Kasse gebeten zu werden. Vermieter können diese Pflichten auf den Mieter abwälzen. Dies geht aber nur mit einer klaren Regelung im Mietvertrag, ein Hinweis in der Hausordnung genügt nicht.

In der Regel muss zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 8 Uhr. Weiß der Räumpflichtige allerdings, dass Passanten vor diesen Zeiten sein Grundstück betreten, kann er auch dann in die Haftung genommen werden, wenn ein Unfall schon vor 7 Uhr passiert (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. April 2015, 5 U 1479/14). Die Räum- und Streupflicht besteht den ganzen Tag, es sei denn, man kann sich darauf berufen, dass das Schneeräumen sinnlos war, weil es ständig weiterschneite.

Grundsätzlich muss immer so geräumt werden, dass zwei Fußgänger vorsichtig gehend aneinander vorbeikommen können. Die Räum- und Streupflicht dürfe aber nicht so weit ausgedehnt werden, dass jede Gefahr hinsichtlich einer Schnee- und Eisglätte verhindert werden müsse. Dies könne dem Räum- und Streupflichtigen nicht zugemutet werden (Landgericht Coburg, Urteil vom 13. Mai 2014, 41 O 675/13).

Wer im Winter in die Sonne fahren will, muss zu Hause für Ersatz sorgen, wenn es schneit. Sonst geraten Eigentümer oder Mieter unter Umständen in die Haftung. Die Vertretung muss auch körperlich in der Lage sein, der Räum- und Streupflicht umfassend nachzukommen. In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einen 82-jährigen Mann mit den Aufgaben betraut. Als es dennoch zu einem Unfall kam, mussten die Eigentümer haften (Urteil vom 13. Februar 2014, 1 U 77/13).

Allerdings darf die Messlatte hinsichtlich der Schneeräumpflicht auch nicht zu hoch gelegt werden: Es komme nur darauf an, dass der Verkehrssicherungspflichtige seine Aufgabe im Wesentlichen erfülle, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Juni 2013, III ZR 326/12). Passanten sei es zumutbar, angesichts kritischer Wetterverhältnisse selbst auf die Wege zu achten.

Wer die Streupflicht übernommen hat, muss darüber hinaus auch das richtige Streugut verwenden. Wer zum Beispiel Hobelspäne als Streugut benutzt, muss bei einem Unfall zumindest mithaften. Hobelspäne seien als Streugut ungeeignet, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24. November 2014, 6 U 92/12).

© SZ vom 04.03.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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