Räumpflicht:Streit ums Herbstlaub

Lesezeit: 2 min

Fällt viel Laub auf den Gehweg, müssen es Eigentümer entfernen. (Foto: Patrick Pleul/dpa)

Die bunten Blätter sind schön, können auf Gehwegen aber zur Gefahr für Fußgänger werden. Welche Pflichten Eigentümer und Mieter haben.

Herbstlaub auf Gehwegen kann zu einer Gefahr für Fußgänger werden. Wenn jemand stürzt und sich verletzt, kommt schnell die Frage auf, wer für die Beseitigung der Blätter zuständig ist.

"Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Straßenraum bei der Gemeinde", sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland mit Sitz in Berlin. Vielerorts überträgt jedoch die Gemeinde diese Pflicht auf die anliegenden Hauseigentümer. Sie müssen dann dafür Sorge tragen, dass der Gehweg verkehrssicher ist. "Sind Wege stark von Laub befallen und besteht eine Sturzgefahr, weil das Laub auch noch durchnässt und besonders rutschig ist, muss unter Umständen auch mehrfach am Tag Laub gefegt werden", sagt die Rechtsanwältin Beate Heilmann aus Berlin.

Eine pauschale Angabe, wie oft die Blätter wegzufegen sind, gibt es nicht. "Das hängt vom Einzelfall, vor allem von der Menge des Laubs ab", betont Wagner. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main kann morgens um sieben Uhr noch kein gefegter Gehweg verlangt werden (Az.: 2/23 O 368/98). Das Landgericht Coburg entschied, dass die Pflicht zum Laubfegen für den Eigentümer zumutbar sein muss (Az.: 14 O 742/07). Generell sind Fußgänger und Radfahrer in der Pflicht, Wege mit Laub vorsichtig zu betreten oder zu befahren.

Grundsätzlich ist es zwar Sache des Eigentümers oder Vermieters, Laub zu fegen. "Diese Aufgabe kann aber auch an den Mieter delegiert werden", erklärt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein in Frankfurt am Main. Die Pflicht des Mieters muss im Mietvertrag vereinbart worden sein. Hierfür gelten strenge Anforderungen, wie Heilmann betont: Es müsse klare Vorgaben geben für die auszuführenden Arbeiten und die Zeitabstände, in denen sie zu erfolgen haben.

Hat der Eigentümer oder Vermieter das Laubfegen an Mieter übertragen, trifft ihn dennoch eine Überwachungspflicht. "Er muss also regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt", so Wagner. Egal, ob die Aufgabe der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter übernimmt: "Laubsammler und Laubbläser dürfen wegen ihres Lärms an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in Wohngebieten nur zwischen neun und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden", erklärt Janßen.

Ärger verursacht auch immer wieder Laub, das von Bäumen aus dem Nachbargarten in den eigenen Garten fällt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München müssen Nadeln oder Laub durch Bäume auf dem Nachbargrundstück hingenommen werden (Az.: 114 C 31117/12). "Im Prinzip gilt der Grundsatz: Wer in eine Umgebung zieht, in der Bäume stehen, muss auch Laub hinnehmen", sagt Wagner. Allerdings gibt es Grenzen. Geht das Laub aus dem Nachbarsgarten über das übliche und zumutbare Maß hinaus, kann ein finanzieller Ausgleich verlangt werden. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 185/07). Der Eigentümer kann eine sogenannte Laubrente von seinem Nachbarn beanspruchen.

© SZ vom 26.10.2018 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: