Die Liechtensteinische Landesbank (LLB), die mit Werbesprüchen wie "Anders als die anderen" oder "Glück kennt keine Grenzen" wirbt, erweist sich auch in heiklen Angelegenheiten als verlässlich. Als deutsche Kriminelle das zweitgrößte Liechtensteiner Geldhaus mit Daten deutscher Kunden erpressten, tat die LLB mehr als ihre Pflicht, um die Klienten zu schützen.
Der mutmaßliche Erpresser soll nicht so einfach davon kommen.
(Foto: Foto: AP)Die Bank hatte sogar den mutmaßlichen Erpressern über neun Millionen Euro für einen Großteil der Daten gezahlt, und sie wollte den Fall diskret zu Ende bringen. Ein leibhaftiger Bankdirektor übergab einem Geldboten persönlich vier Millionen Euro im Koffer.
Das Ziel war klar: Keine Polizei, keine Staatsanwaltschaft. Neugierige deutsche Fahnder sollten keinen Blick in die Unterlagen bekommen. Bankgeheimnis.
Für Sicherheitsverwahrung
Nachdem die mutmaßlichen Erpresser ohne Mitwirkung der Bank aufgeflogen sind und sich in Rostock wegen schwerer Erpressung vor Gericht verantworten müssen, gibt sich das Geldhaus kämpferisch. Die Bank besteht darauf, dass auf keinen Fall ein juristischer Handel stattfindet, der etwa dem Hauptbeschuldigten Michael Freitag zugute kommen könnte.
Weil der Angeklagte eine lange Vorstrafenliste hat und unter anderem wegen Bankraubs und Kidnapping verurteilt wurde, droht ihm diesmal nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch Sicherungsverwahrung.
Am Montag wird vor dem Landgericht Rostock der Prozess gegen die drei mutmaßlichen Erpresser fortgesetzt. Der erfahrene Hamburger Anwalt Johann Schwenn, der die Interessen der LLB in Rostock vertritt, teilte der Kammer jetzt mit, die Bank sehe sich "durch das Antragsverhalten des Angeklagten Freitag" zu einem Hinweis auf einen erst kürzlich ergangenen Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) veranlasst. In diesem Beschluss vom 18. Juni dieses Jahres hatte der BGH betont, dass "die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung einer Verständigung im Strafverfahren nicht zugänglich" sei. Dieses Vorgehen liefe ansonsten auf eine "erhebliche Rechtsverletzung hinaus".
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