Jahressteuergesetz 2008:Ungeliebte Steuerklasse V bleibt ohne Alternative

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Der Bundestag verzichtet auf Vorteile für berufstätige Ehepaare - geplant war es anders.

Alexander Mühlauer

Berufstätige Eheleute bekommen vorerst keine Alternative zur Einstufung eines Partners in die unbeliebte Steuerklasse V. Das Bundesfinanzministerium wollte Ehepaaren ermöglichen, bei der Lohnsteuer nur ihren tatsächlichen Anteil am Familieneinkommen besteuern zu lassen.

94 Prozent der Steuerpflichtigen in der Lohnsteuerklasse V sind Frauen. (Foto: Foto: dpa)

Dieses geplante Wahlrecht tauchte in dem jetzt vom Bundestag verabschiedeten Jahressteuergesetz 2008 nicht mehr auf. Bereits am Vortag verständigten sich die Koalitionsfraktionen auf diesen Schritt. Jetzt soll geprüft werden, ob 2009 ein Durchschnittssteuersatz als Alternative zum verworfenen Anteilsverfahren in Kraft treten könnte.

Unattraktives Nettogehalt

Nach geltendem Recht können berufstätige Ehepaare die Steuerklassen-Kombination IV/IV bei etwa gleich hohen oder III/V bei unterschiedlichen Einkommenshöhen wählen. Da Frauen noch immer weniger verdienen als Männer, sind 94 Prozent der Steuerpflichtigen in der Lohnsteuerklasse V weiblich.

Wer in dieser Klasse ist, leidet unter einer sehr hohen Steuerbelastung, die es unattraktiv macht, eine Arbeit aufzunehmen. Mit dem optionalen Anteilsverfahren sollte die Steuerlast genauer auf die Ehepartner verteilt werden. Im Ergebnis wären sie bei der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung zutreffender belastet worden.

Das vom Bundestag verabschiedete Jahressteuergesetz 2008 korrigiert mehr als 200 Steuervorschriften. Nachgebessert wurde auch bei der Gewerbesteuer im Rahmen der bereits beschlossenen Unternehmensteuerreform.

Künftig werden nur noch 16,25 Prozent der Mietkosten eines Unternehmens statt der ursprünglich geplanten 18,75 Prozent dem Gewinn hinzugerechnet. Auf diese Änderungen hatte der Einzelhandel mit Blick auf die hohen Mietkosten in Innenstadtlagen gedrängt. Für die Hinzurechnung der Mietkosten gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Außerdem schloss die Regierungskoalition ein scharf kritisiertes Steuerschlupfloch für reiche Anleger. Seit Mitte Februar konnten vermögende Deutsche in Luxemburg private Spezialfonds gründen. Voraussetzung ist eine Mindesteinlage von 125.000 Euro.

Erst nach einem Jahr ist ein Fondsvolumen von 1,25 Millionen Euro Pflicht. So konnten Vermögende sich vor dem 1. Januar 2009 ein eigenes Portfolio aufbauen, dessen Zusammenstellung sie danach ein Leben lang frei gestalten können, ohne die Abgeltungsteuer zahlen zu müssen. Ab 2009 muss jeder für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne 25 Prozent Steuern (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abführen. Bis dahin unterliegen alle Wertpapiere - außer Zertifikate - den derzeit geltenden Regeln.

Ende für Millionärsfonds

Seit gestern haben die sogenannten Millionärsfonds ihren Reiz verloren: Ab sofort muss Abgeltungssteuer gezahlt werden. Bereits bestehende Fonds behalten zwar ihre Vorteile, wer aber ab jetzt mehr als 100 000 Euro in seinen Fonds anlegt, unterliegt der Abgeltungsteuer. In der Praxis bedeutet das: Die Steuerzahlung wird fällig, sobald die Anleger ihr Geld nach Deutschland zurückholen.

Luxemburger Anlage-Experten haben daher bereits einen neuen Ausweg für deutsche Kunden im Visier. Um zwischen den Millionärsfonds und den normalen Investmentfonds zu unterscheiden, soll die sogenannte 30er-Regelung eingeführt werden. Danach gilt der ewige Bestandsschutz nur für Portfolien, an denen mindestens 30 unterschiedliche Anleger beteiligt sind. Für Privatfonds könnten sich dann verschiedene Anleger zu einem 30-köpfigen Großinvestor zusammenschließen.

Im Jahressteuergesetz wurde zudem beschlossen, dass im Jahr 2011 die jetzige Lohnsteuerkarte auf Pappe abgeschafft und durch ein elektronisches Verfahren ersetzt wird. Die bisher auf der Karte erfassten Steuermerkmale eines Arbeitnehmers wie der Familienstand oder die Anzahl der Kinder werden direkt an den Arbeitgeber übermittelt. Dadurch soll die Wirtschaft um rund 280 Millionen Euro entlastet werden. Kritiker warnen allerdings vor der dafür notwendigen Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern. Sie befürchten eine Einschränkung des Datenschutzes.

Union und SPD einigten sich ferner auf schärfere Formulierungen zur Eindämmung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Paragraf 42 der Abgabenordnung. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine "unangemessene" rechtliche Struktur - etwa bei einer Firma - gewählt wird, die zu einem "gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil" führt.

© SZ vom 9.11.2007/hgn - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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