Erbschaftsteuer:Finger weg vom Ehepartner

Ehepartner von Verstorbenen haben das Vermögen in der Regel mit aufgebaut. Eine Steuerpflicht ist also unangemessen - nicht so bei einem entfernten Onkel.

Claus Hulverscheidt

Wer die Debatte um die Erbschaftsteuer in den vergangenen Monaten verfolgt hat, der musste das Schlimmste befürchten.

Wenn in Niedersachsen ein Mensch stirbt, ohne Verwandte zu hinterlassen oder in einem Testament Erben zu benennen, dann fällt sein Nachlass irgendwann per Gerichtsbeschluss automatisch an das Land. (Foto: Foto: dpa)

Statt sich mit der Sachlage auseinanderzusetzen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kompliziert genug ist, traktierten sich SPD und Union gegenseitig mit ideologiebefrachteten Parolen.

Viele Sozialdemokraten sahen die Chance, mit der von Karlsruhe geforderten Reform endlich an die Töpfe der "Reichen" zu gelangen. Teile von CDU und CSU plädierten ebenso einfältig für eine komplette Abschaffung der Steuer.

Umso erfreulicher ist, dass sich die zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung von Finanzminister Peer Steinbrück und Hessens Regierungschef Roland Koch offensichtlich nicht lange mit derlei Scharmützeln aufgehalten hat.

Darauf deuten zumindest die ersten Äußerungen von Mitgliedern des Gremiums hin, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die engsten Angehörigen des oder der Verstorbenen zahlen künftig weniger, entfernt oder gar nicht verwandte Erben mehr Steuern, insbesondere auf Mietshäuser. Beides wäre gerechtfertigt.

Komplett von der Steuerpflicht ausgenommen werden sollte der Ehepartner, da bei ihm die wichtigste ordnungspolitische Rechtfertigung der Erbschaftsteuer nicht zum Tragen kommt: Sie besagt, dass der Fiskus deshalb im Erbfall zulangen darf, weil der Steuerpflichtige ohne jedes eigene Zutun zu Geld oder Immobilien gekommen ist.

Das ist bei Kindern, Enkeln und allen sonstigen Erben, nicht aber beim Ehepartner der Fall. Im Gegenteil: Er hat das Vermögen in der Regel gemeinsam mit dem Verstorbenen aufgebaut, eine Steuerpflicht ist also unangemessen. Wer dagegen von einem entfernten Onkel oder vom Nachbarn fünf Mietshäuser erbt, darf ruhig stärker zur Kasse gebeten werden als bislang.

© SZ vom 28.08.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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