Energiesparlampen:Wehe, sie zerbrechen

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Energiesparlampen, die zu viel giftiges Quecksilber enthalten, dürfen nicht mehr verkauft werden. (Foto: dpa)

Sie enthalten Quecksilber, das austreten kann, wenn die Lampe kaputt geht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Lampen nicht mehr verkauft werden dürfen, die die Grenzwerte deutlich überschreiten.

Untermieter : Erlaubt ein Vermieter eine Untervermietung, kann er vom Hauptmieter eine Beteiligung an den Einnahmen verlangen. Die Höhe des Zuschlags ist allerdings begrenzt: Er darf höchstens 25 Prozent der Untermiete ausmachen. Das gilt jedenfalls, wenn die ursprüngliche Miete des Hauptmieters unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 18 T 65/16), wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 17/2016) berichtet. Zahlt der Hauptmieter bereits die ortsübliche Vergleichsmiete, ist in der Regel ein Untermietzuschlag von höchstens 20 Prozent angemessen.

Im konkreten Fall knüpfte der Vermieter seine Erlaubnis zur Untervermietung an eine Bedingung: Er forderte als Untermietzuschlag 100 Euro mehr pro Monat vom Hauptmieter. Der Mieter zweifelte die Ansprüche des Vermieters in einem Feststellungsverfahren an. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied darin, dass eine Zahlung von monatlich 80 Euro an den Vermieter gerechtfertigt sei. Dagegen legte der Mieter Beschwerde ein. Zu Unrecht, entschieden die Richter des Landgerichts.

Im verhandelten Fall lag eine echte Untervermietung vor, nicht um eine Mitnutzung etwa durch den Partner des Mieters - der Mieter hatte ein Zimmer einer dritten Person überlassen. Für den Vermieter sei die Untervermietung nur gegen Zahlung eines Zuschlags zumutbar. Da die Miete des Hauptmieters unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, sei auch die Höhe von 80 Euro angemessen, denn sie entsprach etwa 24 Prozent der Untermiete (335 Euro).

Energiesparlampen: Sie gelten als energieeffizient, doch sie enthalten Quecksilber, das austreten kann, wenn die Lampe zerbricht. In solch einem Fall sollten Verbraucher, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden, den Raum ausgiebig lüften, die Reste auffegen und in ein Glas mit Schraubverschluss stecken, rät das Öko-Institut. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass ein Hersteller keine Energiesparlampen mehr vertreiben darf, die in Tests die Quecksilber-Grenzwerte deutlich überschritten hatten (Az.: I ZR 234/15). Das Argument des Händlers, dass man nicht einzelne Ausreißer unter seinen Produkten, sondern den Durchschnittswert aus je zehn Lampen betrachten müsse, ließen die Richter nicht gelten.

© SZ vom 30.09.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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