Online-Angebot von ARD und ZDF:Eine neue Realität

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Was dürfen ARD und ZDF im Internet? Dem aktuellen Entwurf des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages nach werden die Sender ihre Online-Angebote nicht sonderlich beschränken müssen.

Claudia Tieschky

Was dürfen ARD/ZDF im Internet? Die Frage soll der Staatsvertrag klären, und das verlangt auch eine Gegenüberstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkinteressen und der Interessen der Zeitschriften- und Zeitungsverleger, die mit Online-Portalen den Rückgang von Auflage auffangen wollen.

Dem aktuellen Referentenentwurf zufolge werden ARD und ZDF sich bei der elektronischen Presse nicht sehr beschränken müssen. Einerseits wird erklärt, dass ihnen elektronische Presse verboten ist. Andererseits wird die Definition dieser elektronischen Presse so allgemein gefasst, dass offenbar nur das Abbild eines Printproduktes, das E-Paper, tabu ist (elektronische Presse: "journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote aus Text und Bild, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen").

Das heißt dann, dass die gebührenfinanzierten Rundfunk-Anstalten auf ihren Online-Seiten, etwa tagesschau.de, auch aktuelle Textinformationen (News, Reportagen, Kommentare) sendungsbegleitend einspeisen dürfen - so wie sie im Onlineangebot der Zeitschriftenverlage und Zeitungen selbstverständlich sind.

Print-ähnliche Gestaltung kein Maßstab

Intern verbreiten Intendanten und Justitiare gerne, dass sie gar nicht motiviert seien, den Portalen von Zeitschriften und Zeitungen Konkurrenz zu machen. Doch verzichten wollen sie auf elektronische Presse nicht - weder sendungsbegleitend noch sonst. Mit einem entsprechenden Konzept, das den öffentlich-rechtlichen Auftrag, die Finanzierbarkeit und eine positive Marktbewertung attestiert, sind auch nicht sendungsbezogene Textinhalte ins Online-Angebot von ARD und ZDF integrierbar.

Die Verleger wollen aber auf keinen Fall hinnehmen, dass print-ähnliche Gestaltung der Maßstab dafür sein soll, was ARD und ZDF verboten ist. Sie sprechen von einer "realitätsfern engen Definition". Die Bestimmung löse "den Anspruch einer Begrenzung staatlich finanzierter Online-Presse nicht ein".

Tatsächlich ist die Konstruktion mit dem merkwürdigen Begriff "elektronische Presse" das Ergebnis schwieriger Verhandlungen. Zunächst war im Gespräch, generell von allen Online-Angeboten einen Sendungsbezug zu verlangen. Doch die öffentlich-rechtlichen Manager fürchteten um die Attraktivität ihrer multimedialen Plattformen, auf denen sie das jugendliche Publikum, das ihnen beim herkömmlichen Fernsehen weggelaufen ist, wieder auffangen möchten.

Was die Verleger wollten, war eine Unterscheidbarkeit. Ein ARD- oder ZDF-Angebot im Internet sollte eher video-lastig aufgebaut sein - anders als die Print-Ableger im Netz, die eine textzentrierte Anmutung auf ihren Eingangsseiten pflegen. Die Verleger sehen nun sogar einen Angriff auf die Pressefreiheit: Die Definition von elektronischer Presse sei so eng, argumentieren sie, dass noch nicht einmal die Online-Angebote der Verlage darunter fielen. Somit werde der gesamten Online-Presse die Berufung auf die Pressefreiheit "politisch wie rechtlich erschwert oder gar abgeschnitten". Dann wäre die Frage theoretisch tatsächlich eine andere: Was darf die Presse noch im Internet?

© SZ vom 11.06.2008/cag - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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