Große Glasfronten, breite Holztische und oft ziemlich viel Beton: Die Ladengeschäfte der amerikanischen Computerfirma Apple sind ungewöhnlich, kaum ein anderes Unternehmen inszeniert seine Produkte so wirkungsvoll. Nun musste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit beschäftigen.
Die Richter in Luxemburg entschieden, dass Unternehmen wie Apple für die Gestaltung ihrer Läden grundsätzlich Markenschutz beantragen dürfen. Die zeichnerische Darstellung der Einrichtung könne unter Umständen schützbar sein, urteilten die Richter (Rechtssache C-421/13). Markenschutz beschränke sich nicht auf Waren, sondern greife auch bei Dienstleistungen. Sollten Läden so gestaltet sein, dass sie sich von anderen deutlich unterscheiden, so sei Markenschutz möglich.
Die Entscheidung des Gerichts war notwendig geworden, weil Apple und das Deutsche Patent- und Markenamt aneinandergeraten waren. Die Markenwächter waren der Meinung, dass man die Gestaltung der Läden nicht "als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren" verstehen könne, und verweigerten Apple den Schutz. Das Unternehmen klagte vor dem Bundespatentgericht gegen den Bescheid, doch das verwies den Fall an den EuGH weiter.
Als Apple-Gründer Steve Jobs im Jahr 2001 das erste eigene Ladengeschäft eröffnete, hielten das nicht wenige Kritiker für kostspieligen Unsinn. Heute gibt es weltweit mehr als 400 verschiedene "Apple Stores". Auch Konkurrenten wie Samsung und Microsoft setzen heute auf eigene Läden.