Krümmungsverordnung aus Brüssel:Gerechtigkeit für die Gurke

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Krumme Gurken auf einem Markt in Hamburg  (Foto: dpa)

Es gibt keine berüchtigtere EU-Vorschrift als die Krümmungsverordnung. Sie gilt als Synonym für den Regulierungswahn von Eurokraten - und feiert in diesen Tagen ihren 25. Geburtstag. Ein Grund zum Feiern? Wohl kaum. Aber sicher ein Grund, um einiges zurechtzurücken in Sachen Krümmung. Denn keiner EU-Vorschrift ist je mehr Unrecht widerfahren.

Von Harald Freiberger

Wenn sie in Brüssel gewusst hätten, was da noch alles nachkommt, dann hätten sie in den Junitagen des Jahres 1988 jene Verordnung mit der unscheinbaren Nummer 1677/88 sicher nicht verabschiedet. Besser bekannt ist sie unter dem Namen "Gurkenkrümmungsverordnung". Es gibt keine berühmtere und berüchtigtere Vorschrift aus Brüssel. Sie gilt als Synonym für den Regulierungswahnsinn von Eurokraten und hat dem europäischen Einigungsprozess vermutlich mehr geschadet als die gemeinsame Währung, um die es ja auch nicht zum Besten steht.

In diesen Tagen feiert die Verordnung ihren 25. Geburtstag. Ein Grund zum Feiern? Das vielleicht nicht. Aber sicher ein Grund, um einiges zurechtzurücken in Sachen Krümmung. Denn keiner EU-Vorschrift ist je mehr Unrecht widerfahren als der Verordnung 1677/88.

Zunächst einmal: Die Verordnung regelte keineswegs nur den Krümmungsgrad von Gurken, sie hatte auch nicht den Namen "Gurkenkrümmungsverordnung", sondern hieß offiziell "Handelsklassenverordnung". In ihr wurden 25 Früchte und Gemüsesorten in die drei Klassen Extra, 1 und 2 einsortiert. Eine Erdbeere der Extra-Klasse musste zum Beispiel eine regelmäßige Farbe aufweisen und durfte einen Durchmesser von 25 Millimeter nicht unterschreiten. Ein Top-Apfel hatte 50 Millimeter dick zu sein. Und bei der Salatgurke hieß es eben, sie müsse in der Extraklasse "gut geformt und praktisch gerade (maximale Krümmung: 10 mm auf 10 cm Länge der Gurke)" sein, während sie bei Klasse 1 nur "ziemlich gut geformt" zu sein hatte und in Klasse zwei ein Krümmungsgrad von 20 mm auf 10 cm erlaubt war.

Falsch ist auch die Legende, die Verordnung sei eine Ausgeburt Brüsseler Bürokraten gewesen. Die haben sie nur verabschiedet, eben an jenem unrühmlichen 15. Juni 1988. Sie setzten damit eine Forderung aus dem Lebensmittel-Einzelhandel um, der feste Kategorien Obst und Gemüse haben wollte, um diese an die Erzeuger, die Bauern, weitergeben zu können - übrigens mit dem Hintergedanken, damit für Verbraucher Nutzen zu stiften. Der Krümmungsgrad der Gurke beeinflusste, wie viele Gurken in eine Standard-Kiste passen. Aus logistischen Gründen war es für den Handel sinnvoll, ihn zu vereinheitlichen.

Leider hat dann irgendjemand den Passus in der Verordnung aufgeschnappt und verbreitet. Es sprach sich schnell herum, dass die verrückt gewordene EU jetzt sogar den Krümmungsgrad von Salatgurken regelt. Über Jahrzehnte war es das Totschlagargument von Talkshow-Populisten und Stammtisch-Philosophen. Jede größere deutsche Stadt hat mehr Beamte als die gesamte EU - egal, aber keinem deutschen Beamten wäre es je eingefallen, den Krümmungsgrad von Gurken zu regeln.

Zermürbt von der öffentlichen Kritik, schuf das EU-Parlament zum 1. Juli 2009 die Verordnung 1677/88 wieder ab. Das lief unter dem Stichwort "Bürokratieabbau", doch der Bauernverband sprach damals schon von "reiner Symbolpolitik". Es ist ein Treppenwitz der Geschichte, dass die Handelsklassen per Gesetz zwar abgeschafft wurden, de facto aber weiter bestehen. Das kann jeder nachprüfen, der im Gemüseregal des Supermarkts auf die Etiketten schaut.

"Die meisten Einzelhändler fordern von den Bauern die Ware weiter nach den alten Handelsklassen-Kategorien", sagt Theo Dräxl, der beim Bayerischen Bauernverband für Obst und Gemüse zuständig ist. "Es gibt aber auch Ausnahmen mit der Folge, dass es für die Bauern jetzt viel aufwendiger geworden ist, die Produkte zu sortieren." So war das nicht gedacht mit dem Bürokratieabbau. Eigentlich müsste man sie wieder einführen, die Gurkenkrümmungsverordnung.

© SZ vom 13.06.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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