Reiserecht:Verspäteter Ersatzflug

Ein Flug wird annulliert, die Airline besorgt gleichwertigen Ersatz bei einem ihrer Konkurrenten. Diese Maschine verspätet sich - dafür kann die ursprüngliche Fluglinie jedoch nicht haftbar gemacht werden, entschied ein Amtsgericht.

Ein Flug wird annulliert, doch die Airline besorgt dem Passagier einen gleichwertigen Ersatzflug: In diesem Fall muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen, auch wenn sich der Ersatzflug verspätet. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 2494/15 (17)). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell. In dem verhandelten Fall wollten die Kläger von Frankfurt über Singapur nach Sydney fliegen. Der Singapur-Flug wurde am Abflugtag gestrichen. Die Airline konnte die Passagiere aber in der Maschine einer anderen Fluggesellschaft unterbringen. Dieser Ersatzflug sollte in Singapur sogar 15 Minuten früher als der ursprünglich gebuchte Flug ankommen. Doch der Ersatzflug verspätete sich, die Betroffenen erreichten Sydney schließlich mit 23 Stunden Verspätung. Die Kläger forderten eine Ausgleichszahlung, das Gericht wies die Klage ab.

© SZ vom 25.05.2016 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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