Sterbehilfe:Tödliche Dienstleistung

Todkranke sollen das Recht behalten, selbst zu entscheiden, wenn sie ihrem Leben ein Ende setzen wollen. Doch eine Gesetzesinitiative will geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellen.

Von Kim Björn Becker

In der Debatte über die Zulässigkeit der Sterbehilfe haben am Dienstag Abgeordnete aller Bundestagsfraktionen einen gemeinsamen Antrag vorgestellt, mit dem sie die organisierte Suizidhilfe unter Strafe stellen wollen. Zu diesem Zweck soll die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" als ein neuer Straftatbestand unter Paragraf 217 in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe muss demnach rechnen, wer Sterbewilligen "geschäftsmäßig", also wiederholend, dabei hilft, sich selbst zu töten. Die Regelung zielt vor allem auf Vereine und Personen, die bereits jetzt, teils im Ausland, Suizidhilfe anbieten. Einzelfälle sollen von der Regelung ausgenommen bleiben.

Die "prinzipielle Straflosigkeit des Suizids und der Teilnahme daran sollte nicht infrage gestellt werden", heißt es in dem Antrag. Stattdessen soll der neue Straftatbestand verhindern, dass die Beihilfe zur Selbsttötung zu einem "Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen Versorgung" werden könnte. Ob die jeweiligen Anbieter kommerziell ausgerichtet sind oder nicht, soll dabei keine Rolle spielen. Die zehn Abgeordneten von Union, SPD, Grünen und Linken, die den Antrag unterzeichnet haben, sorgen sich vor einem "Gewöhnungseffekt" bei der Sterbehilfe, wie es in dem Papier heißt. Insbesondere alte und kranke Menschen könnten sich "gedrängt fühlen", entsprechende Angebote anzunehmen, sobald sie gesellschaftlich etabliert seien.

Zu den Parlamentariern, die den Antrag unterzeichnet haben, zählen der hessische CDU-Abgeordnete Michael Brand sowie die nordrhein-westfälische Sozialdemokratin Kerstin Griese. Insgesamt unterstützten vier Unions-Abgeordnete, zwei SPD-Parlamentarier sowie jeweils zwei Vertreter von Grünen und Linken das Papier. Bereits Anfang Juli, noch vor Beginn der Sommerpause, soll der Antrag in den Bundestag eingebracht werden. Die Rechtslage zur Sterbehilfe in Deutschland ist uneinheitlich, eine verbindliche Regelung schon länger geplant. Aktive Sterbehilfe, etwa die Verabreichung einer tödlichen Medikamentendosis, soll verboten bleiben. Passive Sterbehilfe, zu der das Abschalten von lebensverlängernden Maßnahmen zählt, ist nach geltender Rechtsprechung zulässig, solange sie dem erklärten Willen des Patienten entspricht. Bei der indirekten Sterbehilfe gilt es als zulässig, wenn der Arzt einem schwerkranken Patienten etwa eine hohe Dosis Schmerzmittel verabreicht und dabei in Kauf nimmt, dass dieser an den Nebenwirkungen stirbt.

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