Die rückwirkende Sicherungsverwahrung für einen deutschen Gewaltverbrecher verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Deutschland hat mit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für einen Gewaltverbrecher gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Mit diesem Urteil gab das Straßburger Gericht am Donnerstag einem verurteilten Verbrecher Recht. Ihm muss Deutschland nun 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat nachträgliche Sicherungsverwahrung erlaubt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält das für rechtswidrig. (© Foto: dpa)
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Der 52-jährige mehrfach vorbestrafte Gewaltverbrecher ist im Gefängnis von Schwalmstadt in Hessen inhaftiert, obwohl er seine eigentliche Strafe im September 2001 verbüßt hatte. Er war 1986 in Marburg wegen versuchten Raubmords zu fünf Jahren Haft und zehn Jahren Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Eine längere Sicherungsverwahrung konnten die Richter damals nicht anordnen, sie wurde erst 1998 eingeführt.
Im Jahr 2001 allerdings wurde die Sicherungsverwahrung des Mannes auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Begründung: Die Gesellschaft müsse vor dem Mann geschützt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträglich Verlängerung der Sicherungsverwahrung auch gebilligt, weil das absolute Verbot, Gesetze rückwirkend anzuwenden, nicht auf "Maßregeln zur Besserung und Sicherung" anwendbar sei.
Urteil betrifft etwa 70 Verurteilte
Der Gerichtshof für Menschenrechte wertete dieses Vorgehen aber als Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit und verwies darauf, dass in diesem Fall ein Gesetz nachträglich angewendet worden sei.
In Deutschland sind nach Angaben des Gerichtshofes etwa 70 Häftlinge in einer ähnlichen Situation. Prinzipiell ist Deutschland zur Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofs verpflichtet. Dem Gesetzgeber bleibt jedoch überlassen, wie das geschieht.
Gegen das Urteil können beide Parteien binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Dann kann eine andere Kammer des Straßburger Gerichts die Entscheidung überpüfen.
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(sueddeutsche.de/AFP/dpa/sukl/aho)
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...dass Sie meinen Fehler nicht bemerkt und ihn sogar selbst gemacht haben:
Es muss Sicherungsverwahrung und nicht Sicherheitsverwahrung heißen.
Übrigens hat der renommierte Heribert Prantl meinen "Nulla poena sine lege"- Einwurf genauso thematisiert wie ich...das BVerfG ist gefordert!
Nicht zu früh frohlocken. Die vorliegende Entscheidung lehnt nicht die (unbefristete) Sicherheitsverwahrung an sich ab, sondern knüpft ihre Rechtmäßigkeit an bestimmte Voraussetzungen, die für den vorliegenden Fall (diskutierenswert, aber im Ergebnis falsch, da der fundamentale Unterschied zwischen Strafe -Sanktion für vorangegangenes Tun- und Sicherheitsverwahrung -Abwehr von in Zukunft drohenden Gefahren- verkannt wurde, auch wenn beide Maßnahmen sich ähnlich auswirken) nicht bejaht wurden.
in diesem Zusammenhang Probleme mit Strassburg bekommen, haben doch die Schweizer Stimmberechtigten im Jahr 2004 eine von Rechtspopulisten getragene Volksabstimmung "Lebenslange Verwahrung von nicht therapierbaren, extrem gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftäter" angenommen (als Art. 65 Abs. 2 Schweizer StGB seit 2008 in Kraft), die auch eine nachträgliche (!) Verwahrung vorsieht. Nur eine Frage der Zeit, bis auch aus der Schweiz eine Klage nach Strassburg geht.
Da findet man das Urteil:
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhbkm.asp?sessionId=40464722&skin=hudoc-en&action=html&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=78828&highlight=
" Freiheit für Schwerstkriminelle
Danke EU; Schwerstkriminelle haben ein Recht auf Freiheit und dürfen auch weiterhin Menschen ermorden. "
Wenn man schon keine Ahnung hat, sollte man sich vor dem hinauströten mühsam gepflegter Voruteile und Feindbilder zumindest informieren, ob die Betreffenden denn überhaupt mitspielen....
Es handelt sich um eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg. Wer in Zusammenhang mit dieser Einrichtung des EUROPARATS (Council of Europe) irgendetwas von wegen EU herumtönt zeigt zumindest eines sehr deutlich: Das seine Kenntnisse im Gebiet der Europapolitik wohl eindeutig zu beschränkt und ungenügend sind, um mit vollmundigen Aussagen an die Öffentlichkeit zu treten.. .
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