Arbeitsrecht:Störenfriedin

Einer Arbeitnehmerin in Düsseldorf ist etwas sehr Seltenes gelungen: Sie hat ihren Betriebsrat dazu gebracht, mit Erfolg für ihren Rausschmiss zu kämpfen.

Von Detlef Esslinger

Es gibt Paragrafen, die lagern in entlegenen Ecken des Rechts, doch eines Tages werden sie gebraucht. Solch ein Paragraf ist der mit der Nummer 104 des Betriebsverfassungsgesetzes. Schon der Titel offenbart, dass er nicht für den Alltag gedacht war: "Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer."

Bei der Axa-Versicherung sind viele Mitarbeiter im Großraumbüro untergebracht, und wer derlei kennt, der kennt auch die Streitpunkte: Fenster zu oder auf? Jalousien rauf oder runter? Mal einigt man sich, mal fliegen Worte, aber in der Regel kommt es nicht "zu einem Zwischenfall zwischen der Klägerin und Herrn H." sowie, zwei Monate später, zu "einem Zwischenfall mit Frau T.". Diese Umschreibungen stehen in einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, mit dem sich am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu befassen hatte. Gemeint war: Die Klägerin, Sachbearbeiterin im Inkasso, schlug ihre Kollegen.

Der Arbeitgeber kündigte der mittlerweile 46-Jährigen zunächst, vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf nahm er den Schritt jedoch zurück. Daraufhin entsann sich der Betriebsrat dieses Paragrafen 104: "Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten ... den Betriebsfrieden wiederholt nachhaltig gestört, so kann der Betriebsrat die Entlassung oder Versetzung verlangen." Die Axa lehnte ab, der Betriebsrat zog vors Arbeitsgericht - das der Axa auftrug, die Frau zu entlassen. Gegen dieses Urteil legte sie keine Rechtsmittel ein; wohl aber gegen die Kündigung, die sie kurz darauf erhielt.

Die Bundesrichter wiesen sie ab. Ihre Entfernung aus dem Betrieb sei ein "dringendes Erfordernis" gewesen. Und so gibt es in Düsseldorf nun eine Arbeitnehmerin, der etwas sehr, sehr Seltenes gelungen ist: einen Betriebsrat zu motivieren, mit Erfolg für einen Rausschmiss zu kämpfen.

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