"Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten." So einfach ist das. Und so schwer. Artikel 50 des EU-Vertrages regelt das Recht der Mitgliedstaaten, aus der EU auszutreten. Die Bestimmungen des Artikels lassen aber erahnen, welche Komplikationen so ein Scheidungsprozess mit sich bringt. Erste Regel: Die Austrittsabsicht wird den anderen offiziell mitgeteilt. Dann beginnen Verhandlungen über "die Einzelheiten des Austritts". Zweite Regel: Das dabei erzielte Abkommen regelt die Scheidung, schafft aber noch nicht den Rahmen für die künftigen Beziehungen. Weitere Verhandlungen werden also nötig sein. Dritte Regel: Das Europäische Parlament muss dem Abkommen zustimmen. Beschlossen wird es von den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, also von mindestens 72 Prozent der EU-Länder, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Vierte Regel: Die Verhandlungen sollen maximal zwei Jahre dauern. Einer Verlängerung müssten alle EU-Staaten zustimmen. Gibt es nach zwei Jahren indes keine Einigung und keine Verlängerung, endet die Mitgliedschaft automatisch. Fünfte Regel: Während der Verhandlungen bleibt der Austrittskandidat Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.
Aktuelles Lexikon:Artikel 50
des EU-Vertrages regelt das Recht der Mitglieder auszutreten.
Von D. Brössler
Lesen Sie mehr zum Thema