Aktuelles Lexikon:Artikel 50

des EU-Vertrages regelt das Recht der Mitglieder auszutreten.

Von D. Brössler

"Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten." So einfach ist das. Und so schwer. Artikel 50 des EU-Vertrages regelt das Recht der Mitgliedstaaten, aus der EU auszutreten. Die Bestimmungen des Artikels lassen aber erahnen, welche Komplikationen so ein Scheidungsprozess mit sich bringt. Erste Regel: Die Austrittsabsicht wird den anderen offiziell mitgeteilt. Dann beginnen Verhandlungen über "die Einzelheiten des Austritts". Zweite Regel: Das dabei erzielte Abkommen regelt die Scheidung, schafft aber noch nicht den Rahmen für die künftigen Beziehungen. Weitere Verhandlungen werden also nötig sein. Dritte Regel: Das Europäische Parlament muss dem Abkommen zustimmen. Beschlossen wird es von den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit, also von mindestens 72 Prozent der EU-Länder, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten. Vierte Regel: Die Verhandlungen sollen maximal zwei Jahre dauern. Einer Verlängerung müssten alle EU-Staaten zustimmen. Gibt es nach zwei Jahren indes keine Einigung und keine Verlängerung, endet die Mitgliedschaft automatisch. Fünfte Regel: Während der Verhandlungen bleibt der Austrittskandidat Mitglied mit allen Rechten und Pflichten.

© SZ vom 25.06.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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