Nordrhein-Westfalen:Fünf Jahre nach tödlichem Unfall mit Fahrerflucht: Hinweisgeber meldet sich

  • Fünf Jahre nachdem ein 20-Jähriger in Witten überfahren wurde, hat sich ein anonymer Hinweisgeber bei der Polizei gemeldet.
  • Er äußerte konkrete Verdachtsmomente, weil er sein "Gewissen bereinigen" wolle.
  • Nun hat sich der Schreiber mit der Polizei in Verbindung gesetzt und wird vernommen.
  • Ob Anklage erhoben werden kann, ist ungewiss.

Unfall an Halloween 2010

Ein 20-jähriger Mann wird überfahren. Am frühen Morgen, unweit der Haustür seines Elternhauses. Er war auf dem Heimweg von einer Halloween-Party auf der feuchten Straße ausgerutscht, ein Auto kam von hinten, ehe er sich aufrappeln konnte. Christian Marks, der junge Mann aus Witten im Ruhrgebiet, stirbt noch auf dem Asphalt. Der Unfallverursacher flüchtet, ohne zu helfen.

Fünf Jahre ist das jetzt her, die Verjährungsfrist für Unfallflucht ist seit der Halloween-Nacht am vergangenen Wochenende abgelaufen - eigentlich. Denn wenn der Fahrer wusste, was er angerichtet hat, und dennoch weiterfuhr, dann könnte es sein, dass die Frist nicht gilt, sagt ein Polizeisprecher.

Anonymer Schreiber wurde vernommen

Am Wochenende war bei der Polizei ein anonymer Brief aufgetaucht, er klemmte hinter dem Scheibenwischer eines Streifenwagens. Drei handgeschriebene Seiten, auf denen der Verfasser "konkrete Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person" benennt, sagte Hauptkomissar Volker Schütte gegenüber Spiegel online. Was genau da steht, hat Schütte nicht verraten. Nur, dass der Schreiber mit den Worten beginne: "Ich schreibe diesen Brief, um mein Gewissen bereinigen zu können."

Inzwischen hat sich der anonyme Verfasser den Ermittlern gestellt. "Die Person ist inzwischen vernommen worden", sagte am Dienstag ein Polizeisprecher. Die geäußerten Verdachtsmomente werden überprüft, Details nannte die Polizei nicht.

Nach der Auswertung des Schreibens durch die Polizei kann die Staatsanwaltschaft Bochum die Verjährung unterbrechen und Verdächtige vernehmen. Allerdings nur, sofern schwerwiegende Hinweise vorliegen, die auf eine fahrlässige Tötung und Fahrerflucht schließen lassen.

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