Mord an Küsterin:Ehemann droht verschärftes Lebenslänglich

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Er ist bereits zu lebenslanger Haft verurteilt. Doch ein Ehemann aus Niedersachsen, der seine Frau getötet hat, muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit einer noch härteren Strafe rechnen.

Der Mord hat sich im Jahr 2012 zugetragen. Der Mann wollte verhindern, dass seine Frau ihre Drohung wahr macht und die Scheidung einreicht. Mit allen Mitteln. Deshalb mischte er ihr zunächst Medikamente in den Tee, um sie in eine hilfsbedürftige Lage zu bringen und sie an die Familie zu binden. Dazu nahm er seine zwölfjährige Tochter zu Hilfe, der er vorgaukelte, das weiße Pulver sei Zucker. Doch die Frau - eine evangelische Küsterin und Mutter von zehn Kindern - beharrte weiter auf der Trennung von ihrem Ehemann, woraufhin er sie im November 2012 in einer Kirche im niedersächischen Braunlage erschoss. Zwei seiner Kinder mussten ihm angeblich dabei helfen, die Leiche zu verstecken und Spuren zu beseitigen.

Das Landgericht Braunschweig verurteilte den heute 55-Jährigen deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe - allerdings ohne eine besondere Schwere der Schuld festzustellen. Über diesen Punkt wird nun noch einmal neu verhandelt werden. Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig entschieden, nachdem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte.

Ehemann misshandelte behinderte Tochter

Die Bundesrichter sind der Meinung, dass einige Details ungenügend oder gar nicht in das Urteil einbezogen worden sind: Dazu gehöre etwa die Tatsache, dass er seine Kinder in die Tat verstrickte. Zudem sei vernachlässigt worden, dass der Ehemann zum Zeitpunkt des Mordes unter Bewährung stand - er war wegen der Misshandlung seiner behinderten Tochter verurteilt worden.

Bei der Verurteilung wegen Mordes ist kein Spielraum des Gesetzes vorgesehen. Doch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jeder Verurteilte theoretisch die Möglichkeit haben, sich wieder in die Gesellschaft einzufügen. Der nachträglich eingefügte Paragraf 57a bewirkt deshalb, dass die Freiheitsstrafe nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wird - wenn nicht "die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet".

Nun muss das Landgericht Braunschweig in diesem Fall entscheiden, ob aufgrund der Umstände die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden kann. Wird sie festgestellt, ist eine vorzeitige Haftentlassung des Mörders nach 15 Jahren ausgeschlossen. Die Verurteilung wegen Mordes ist dagegen bereits rechtskräftig.

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