Justiz:Frau darf nicht zu ihrem Mann ins Grab, weil sie vier Monate zu spät starb

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Viele wünschen sich als letzte Ruhestätte einen Platz im Familiengrab - doch nicht immer lässt die örtliche Friedhofssatzung das zu (Symbolfoto). (Foto: Christian Endt, Fotografie & Lic)
  • Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Freudenburg schreibt vor, dass Gräber insgesamt 25 Jahre bestehen.
  • Ein weiterer Leichnam kann nur hinzugebettet werden, wenn er dort noch mindestens 15 Jahre liegt.
  • Die strikte Auslegung der Satzung führt dazu, dass eine Frau ihre Mutter nicht im Grab des Vaters beisetzen kann - weil diese vier Monate zu spät starb.

Die Urne einer verstorbenen Frau aus dem Landkreis Trier-Saalburg darf nicht im Grab ihres Ehemanns beigesetzt werden, weil sie damit gegen die festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren verstößt. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier, vor dem die Tochter der Verstorbenen geklagt hatte: Sie wollte den letzten Wunsch ihrer Mutter erfüllen und deren Asche in dem Reihengrab im rheinland-pfälzischen Freudenburg bestatten lassen.

Doch die Ortsgemeinde lehnte dies unter Verweis auf ihre Friedhofssatzung ab. Diese schreibt vor, dass die Ruhezeit für ein Reihengrab 25 Jahre beträgt - wird es geöffnet, um eine Urne hineinzugeben, muss diese dort noch mindestens 15 Jahre liegen. Das Grab besteht seit Dezember 2004, die Frau verschied jedoch im April 2015, also zehn Jahre und vier Monate später. Aus Sicht der Behörden starb sie schlicht vier Monate zu spät, um ebenfalls dort beigesetzt werden zu können.

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin sich an das Verwaltungsgericht Trier gewandt und geltend gemacht, durch die in der Satzung festgelegten Fristen werde "das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet". Zudem sah sie eine Ungleichbehandlung vorliegen, wenn ihrer Mutter die gewünschte Bestattung verweigert werde, auf der anderen Seite die Grabstätten tatsächlich zu wesentlich späteren Zeitpunkten geräumt würden, was teils zu Liegezeiten von mehr als drei Jahren über der eigentlich festgelegten Mindestruhezeit führe.

Die Richter lehnten die Klage jedoch ab: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass vor 20 Jahren die Freudenburger Friedhofsbehörden aus Platzgründen entschieden, nur noch Reihengräber zur Verfügung zu stellen - eine rechtliche Verpflichtung, Familiengräber einzurichten, gebe es nicht. Die satzungsgemäße Mindestruhezeit von 15 Jahren sei "angemessen und auch erforderlich, um die Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit sowie den Schutz der Totenruhe zu gewährleisten", hieß es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen 7 K 9781/16.TR). Weder dieser Zeitraum noch die "Gesamtnutzungsdauer" der Liegestätte von 25 Jahren verstießen gegen höherrangiges Recht oder die Grundrechte der Verstorbenen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Die Asche der verstorbenen Frau ruht bis auf weiteres in der Urnenwand des Freudenburger Friedshofs.

© SZ.de/dpa/ees - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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