Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Grundrechtsbeschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen Deutschland abgewiesen. Gäfgen kann nun nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Grundrechtsbeschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen Deutschland abgewiesen.
Magnus Gäfgen kann nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein. (Archivbild) (© Foto: dpa)
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Gäfgen, dem im Jahr 2002 von der Polizei Folter angedroht worden war, könne nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein, erklärte das Gericht in Straßburg.
Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor, weil alle durch die Folterdrohung erwirkten Geständnisse im Strafprozess nicht verwertet wurden. Die Entscheidung erging mit sechs Stimmen zu einer Stimme. Damit muss der Strafprozess gegen Gäfgen nicht wieder aufgerollt werden.
Der heute 33 Jahre alte Gäfgen hatte im September 2002 den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler aus Frankfurt ermordet. Drei Tage später wurde er nach der Lösegeldübergabe festgenommen und hatte der Polizei zunächst die Unwahrheit über sein Versteck für das Kind gesagt.
Die Ermittler gingen davon aus, dass Jakob noch lebte. Der damalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wies einen Kriminalhauptkommissar an, Gäfgen Schmerzen anzudrohen, wenn er nicht den wirklichen Ort verraten würde. Danach sagte der Täter die Wahrheit.
Gäfgen ist rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Frankfurter Landgericht hatte alle vorherigen Aussagen Gäfgens am Anfang des Prozesses wegen der Folterdrohung für nicht verwertbar erklärt. Gäfgen war gegen das Urteil bis vor das Bundesverfassungsgericht vorgegangen, hatte aber keinen Erfolg. Danach hatte er in Straßburg Beschwerde eingelegt.
Gäfgens Anwalt Michael Heuchemer hatte beantragt, Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots und Verletzung des fairen Verfahrens zu verurteilen. Er berief sich auf Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
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(AP/dpa/bica)
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... der sich seiner annimmt, ihn solange betreut, bis Gäfgen sich wünscht er wäre in Amerika uf dem Stuhl gelandet!
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Diaula - welche tausend möglichkeiten denn?!
Zählen Sie mal welche auf, bin gespannt was Sie ausser "Im Umfeld des Täters fanden" und "Mit Hundestaffeln und technischen Mitteln nach dem Kind suchen" so bringen können... nicht das die Polizei das nicht eh schon getan hat.
Wieso sprechen Sie eigentlich von "offener Folter" - angesichts dessen was täglich Menschen widerfährt was wirklich Folter ist, ist die Androhung von Schmerzen - genauer wird es ja nirgendwo definiert - nun wirklich lächerlich...
Ebenso preist hier niemand "Folter" oder "Gewaltandrohung" als Ultima Ratio - die Mehrheit fordert lediglich ein härteres Umgehen mit Tätern wenn man - wie in diesem Fall - die Chance hat dadurch ein Leben zu retten.
liefern Sie leider mit Ihren rein polemischen Anmerkungen, werter @ Diaule
Tausend Möglichkeiten, nachdem Gäfgen dauernd nur Ausreden hatte und die Zeit davon lief - wie einfach doch die Welt ist.
Und Sie schauderts, wie simpel, als Ersthelfer wären Sie also völlig ungeeignet, weil es Sie ja immer nur schaudert, wenn Taten gefordert werden..
Ansonsten Hut ab vor den Polizisten. Angesichts dieses Menschen und dem Bewußtsein, was der angerichtet hat, wäre ich mit dem gewaltig Schlitten gefahren- egal was erlaubt ist oder nicht.
Insofern waren die Ermittler durchaus besonnen und seriös.
Paging