Süddeutsche Zeitung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte:Kindsmörder Gäfgen scheitert in Straßburg

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Grundrechtsbeschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen Deutschland abgewiesen. Gäfgen kann nun nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Grundrechtsbeschwerde des Kindsmörders Magnus Gäfgen gegen Deutschland abgewiesen.

Gäfgen, dem im Jahr 2002 von der Polizei Folter angedroht worden war, könne nicht mehr behaupten, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung gewesen zu sein, erklärte das Gericht in Straßburg.

Es liege auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor, weil alle durch die Folterdrohung erwirkten Geständnisse im Strafprozess nicht verwertet wurden. Die Entscheidung erging mit sechs Stimmen zu einer Stimme. Damit muss der Strafprozess gegen Gäfgen nicht wieder aufgerollt werden.

Der heute 33 Jahre alte Gäfgen hatte im September 2002 den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler aus Frankfurt ermordet. Drei Tage später wurde er nach der Lösegeldübergabe festgenommen und hatte der Polizei zunächst die Unwahrheit über sein Versteck für das Kind gesagt.

Die Ermittler gingen davon aus, dass Jakob noch lebte. Der damalige Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wies einen Kriminalhauptkommissar an, Gäfgen Schmerzen anzudrohen, wenn er nicht den wirklichen Ort verraten würde. Danach sagte der Täter die Wahrheit.

Gäfgen ist rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Frankfurter Landgericht hatte alle vorherigen Aussagen Gäfgens am Anfang des Prozesses wegen der Folterdrohung für nicht verwertbar erklärt. Gäfgen war gegen das Urteil bis vor das Bundesverfassungsgericht vorgegangen, hatte aber keinen Erfolg. Danach hatte er in Straßburg Beschwerde eingelegt.

Gäfgens Anwalt Michael Heuchemer hatte beantragt, Deutschland wegen Verletzung des Folterverbots und Verletzung des fairen Verfahrens zu verurteilen. Er berief sich auf Artikel 3 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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