Bad Tölz-Wolfratshausen:Keine Arbeit für Axt und Säge

Lesezeit: 1 min

Vom 1. März an dürfen Gehölze nicht mehr gefällt werden

Die ersten warmen Sonnenstrahlen kündigen den Frühling an. Wer anstehende Gehölzfällungen und größere Schnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern erledigen möchte, muss den 1. März im Auge behalten. Denn von diesem Datum an gilt wie jedes Jahr das jahreszeitliche Verbot von Gehölzfällungen nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz.

In der Vegetationsperiode zwischen 1. März und 30. September ist es verboten, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche abzuschneiden und Bäume, die außerhalb des Waldes, gärtnerisch genutzter Grundflächen oder außerhalb von Hausgärten stehen, zu fällen. Ganzjährig erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte oder nicht aufschiebbare, notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen. In üblichen Hausgärten dürfen Bäume ganzjährig gefällt werden. Bei allen Maßnahmen muss beachtet werden, dass Gehölze, in denen Vögel nisten, nicht gefällt werden dürfen. Außerdem kann es weitere Vorschriften geben, die einer Fällung entgegenstehen, beispielsweise Bebauungspläne, Verordnungen zu Schutzgebieten oder Naturdenkmälern. Grund für diese Regelung im Bundesnaturschutzgesetz sind die Aktivitäten der Natur von Frühjahr bis Herbst. Die ersten Weidenkätzchen und die Blüten der Obstbäume sind eine wichtige Bienennahrung. In den Zweigen brüten Singvögel oft mehrmals hintereinander in einer Saison. Auf den Blättern, Nadeln und Zweigspitzen finden sich die Larven der Marienkäfer und auch so manche Schmetterlingsraupe. In Spalten und Höhlen älterer Bäume leben Bilche, Fledermäuse, Spechte und Meisen, die dort ihre Jungen großziehen. Es ist wichtig, dass all diese Vorgänge möglichst ungestört ablaufen können. Denn die Zeit der Nahrungssuche, Vermehrung und Jungenaufzucht ist entscheidend für die Erhaltung der Artenvielfalt.

Weitere Informationen sind aus dem "Merkblatt für die Fällung von Bäumen" unter www.lra-toelz.de zu entnehmen. Dieses ist auch bei allen Gemeinde- und Stadtverwaltungen verfügbar. Fragen beantwortet die Untere Naturschutzbehörde unter Telefon 08041/505-325.

© SZ vom 20.02.2017 / SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: