Urteil:Verbotenes Verbot

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Vermieter verweigert Mietern Zutritt zur Waschküche - jetzt verurteilt ihn ein Gericht

Von Stephan Handel

Wenn im Mietvertrag "Waschküche" steht, dann muss auch Waschküche dabei sein. Oder: Ein Vermieter hat zwar einige Möglichkeiten, nicht genehmes Verhalten seiner Mieter zu sanktionieren. Alles darf er aber auch nicht - zum Beispiel ihnen vertragliche zugesicherte Leistungen einfach entziehen. Diese Erfahrung machte jetzt ein Vermieter aus Neuperlach vor dem Amtsgericht.

Seit mehr als 30 Jahren wohnte ein Ehepaar in dem Haus, aber erst seit drei, vier Jahren gab's Probleme - eben mit besagter Waschküche. Die stand im Mietvertrag und sollte allen Mietern zum gemeinsamen Gebrauch zur Verfügung stehen. Dem Ehepaar aber verweigerte der Vermieter nun den freien Zutritt - sie sollten jeweils den Schlüssel bei der Hausverwaltung holen, einen eigenen Schlüssel bekamen sie nicht mehr. Dagegen klagten sie.

Den Grund für die Aussperrung gab der Vermieter mit "erheblichen Problemen bei der Nutzung" der Räume an: So hätten die Mieter die Waschküche mit Stoffwindeln derart verschmutzt, dass der Raum habe desinfiziert werden müssen. Das Schloss sei beschädigt worden, einmal sogar gegen ein eigenes ausgetauscht, so dass niemand anderer mehr die Waschküche habe nutzen können. Trotz Verbots seien auch Gegenstände gelagert worden. Deshalb sei der Schlüssel entzogen worden.

Die Mieter bestritten die Vorwürfe: Keine Windeln seien es gewesen, sondern verschmutzte Regenbekleidung. Die Gegenstände mussten wegen eines Wasserschadens zwischengelagert werden, weil der Vermieter keinen Ersatzraum zur Verfügung gestellt habe, deshalb sei auch für einen Tag das Schloss ausgetauscht worden, damit nichts gestohlen werde. Und außerdem sei es dem Ehepaar - voll arbeitend sie, gesundheitlich beeinträchtigt er - nicht zuzumuten, sich bei zwei bis drei Wäschen wöchentlich immer an die Öffnungszeiten der Hausverwaltung zu halten.

Der Amtsrichter gab den Mietern recht: "Zwar kann der Vermieter bei Pflichtverletzungen verschieden reagieren", heißt es in der Urteilsbegründung. "Doch ist es ihm nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen. Dies ist nur in dem gesetzlichen Rahmen gestattet, der etwa eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen kann." Der Vermieter ging in Berufung, musste sich dort jedoch belehren lassen, dass zum einen das Urteil des Amtsgerichts richtig ist, dass zum anderen die von ihm getroffene Regelung das Verhalten der Mieter nicht hätte verhindern können. Er musste ihnen ihren Schlüssel für die Waschküche wieder geben. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 452 C 3269/17)

© SZ vom 12.12.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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