Urteil des Amtsgerichts:Frostige Nachbarschaft

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Ein paar Schaufeln Schnee im Garten sind kein Grund zur Klage

Von Stephan Handel

Zahllos sind die Methoden, mit denen Nachbarn, wenn sie sich nicht leiden können, sich das Leben schwer machen. Da werden dann auch völlig nebensächliche Handlungen, die im Normalfall nicht der Rede wert sind, zu gezielten Provokationen, kurz vor der Straftat, auf jeden Fall aber schwerwiegend genug, um vor Gericht zu ziehen. Dort aber kann es dann so gehen, wie im Fall zweier Nachbarn aus Langwied. Der eine, der Kläger, behauptete nämlich, dass der andere, der Beklagte, im Winter stets in bösartiger Absicht den Schnee von seiner, des Beklagten Garageneinfahrt über den Maschendrahtzaun, der die beiden Grundstücke trennt, in den Garten des Klägers schaufle. Weil das eindeutig ein schweres Vergehen ist, ließ der Kläger den Nachbarn mehrfach durch einen Anwalt abmahnen. Das beeindruckte den aber ersichtlich wenig - so soll er, als er wieder mal beim Schneeräumen war und bemerkte, dass der Nachbar ihn beobachtete, ihm in die Augen geschaut und "hämisch" eine Schaufel Schnee über den Zaun geworfen haben - wobei offenbleibt, wie hämisches Schneeschaufeln geht.

Jedenfalls wurde dann geklagt - wegen der verzögerten Begrünung würden im Frühjahr am Rasen des Klägers Schäden entstehen, außerdem müsse er den Streusplitt entfernen, der durch den bösartigen Anschlag auf sein Grundstück gelange.

Vor dem Amtsgericht hatte er aber kein Glück mit seiner Klage - die Richterin wies sie ab. Zunächst einmal konnten im Zeitraum von vier Jahren nur drei "Taten" nachgewiesen werden, und selbst bei diesen habe es sich nur um eine oder zwei Schaufeln Schnee gehandelt, die unerlaubterweise den Zaun überquert hätten. Darin aber wollte das Gericht "keine hinreichende Beeinträchtigung des Grundstückseigentums erkennen". Das Verhalten möge wohl geeignet sein, "den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern. Darüber hinaus hat es jedoch - in dieser Menge - keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers."

Und dann sagte das Gericht noch etwas zur Natur des Schnees: Es handle sich nämlich "lediglich um einige Liter Wasser, welche sich allenfalls bis zum selbständigen Schmelzen infolge Erwärmung auf dem Grundstück des Klägers befinden". Das Urteil ist rechtskräftig. Allerdings beginnt bald wieder die Schneeräum-Saison. (AZ: 213 C 7060/17)

© SZ vom 25.09.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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