Schmerzensgeld gefordert:Kein Kunstfehler beim Nähen

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Klage wegen Darmverletzung nach einer Bauchoperation abgewiesen

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Nach einer Bauchoperation ist ein Narbenbruch keine seltene Komplikation - beim Nähen solch einer Hernie soll in einem Münchner Uni-Klinikum jedoch versehentlich ein Stück Darm eines damals 67-jährigen Patienten perforiert worden sein. Der Mann klagte nun vor dem Landgericht München I auf 50 000 Euro Schmerzensgeld. Von der Arzthaftungskammer beauftragte Sachverständige konnten aber keinen Kunstfehler feststellen. Und der beklagte Arzt meinte, dass die Ursache womöglich beim Niesen zu suchen sei.

Der Münchner leidet unter Krebs und musste sich ein Stück Magen entfernen lassen. Schon am Morgen nach der OP hätten sich Beschwerden eingestellt, sagte er nun vor Gericht. Beim Niesen habe sich sein ganzer Körper vor Schmerzen verkrampft und es sei ein stechender Schmerz im Bauchbereich aufgetreten. Die Ärzte hätten das jedoch nicht beachtet, auch nicht bei späteren Nachuntersuchungen.

Er habe nach seiner Entlassung unter zunehmend stärkeren Schmerzen gelitten und kaum noch gerade stehen können, sagte der Mann. Als seine Qualen kaum noch zu ertragen waren, habe er sich notfallmäßig in ein städtisches Klinikum einliefern lassen. Dort sei er noch am selben Tag notoperiert worden: Die Ärzte hätten eine Perforation im Bereich des Querdickdarms vorgefunden.

Der beklagte Arzt wies den Vorwurf zurück, beim Nähen Fehler gemacht zu haben. Wäre der Darm durchstochen worden, meinte er, wären Bakterien ausgetreten, die sich sodann an die Nähte geheftet und so eine Infektion ausgelöst hätten. Das wäre nicht unbemerkt geblieben. Der Chirurg suchte die Ursache der Perforation eher in dem vom Kläger beschriebenen Schmerz beim Niesen: Die Kraftentfaltung dabei sei im oberen Bauchdeckenbereich am größten, da die Bauchdecke dem Druck wegen der Rippenbögen nicht nachgeben könne. Es sei möglich, dass auf diese Weise eine kleine Öffnung im Nahtbereich aufgetreten sei, in die sich Darmschlingen zwängen konnten. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte im Vorfeld zwar einen Fehler des Arztes vermutet. Drei Gerichtsgutachter meinten aber, die von dem Arzt verwendete Nahttechnik lasse das Einnähen des "Colon transversum" sehr unwahrscheinlich erscheinen. Die 9. Zivilkammer wies daraufhin die Klage ab.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 08.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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