Prozess vor dem Amtsgericht:Anwohner klagen Imbiss raus

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Belästigung durch Geruch und Lärm: Richter verbietet Dönerladen in Wohnanlage

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Ein Schnellimbiss ist kein normales Ladengeschäft und muss deshalb in Wohnanlagen nicht geduldet werden. Das Amtsgericht München hat einer klagenden Eigentümergemeinschaft recht gegeben, die sich von dem Betrieb eines Pizzabäckers und Döner-Grills im Erdgeschoss ihres Wohnhauses über Gebühr belästigt fühlte. "Ist im Teilungsvertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Geschäftsraum als ,Laden' ausgewiesen, darf er nicht als Gaststätte genutzt werden", stellte der Richter fest.

In der Wohnanlage in Neuhausen gibt es unten ein Eckgeschäft und darüber 45 Wohnungen. Als der Eigentümer der Gewerbeeinheit den Laden an einen orientalischen Schnellimbiss vermietete, beschloss die Mehrheit der Eigentümerversammlung, dagegen zu klagen: Denn die Nutzung des Ladens als Pizzabäcker und Döner-Grill mit Ausschank sei erheblich störender als ein einfacher Laden. Das sah auch der Richter so und verurteilte den beklagten Vermieter unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung.

Unter dem Begriff "Laden" sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, erklärte der Richter: Wo sich also Personal aufhalte, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Eine andere Nutzung sei nur dann zulässig und durch die übrigen Eigentümer hinzunehmen, wenn keine stärkere Beeinträchtigung davon ausgehe.

Der Charakter des betroffenen Anwesens sei überwiegend als Wohnhaus zu bewerten. Jede andere Nutzung des Ladens dürfe damit also nicht in Konflikt geraten. Der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants sei mit diesem Grundsatz aber nicht zu vereinbaren, meinte der Richter. Die gastronomische Nutzung führe zu einer längeren Verweildauer der Besucher in und vor dem Laden sowie zu vermehrten Geräusch- und Geruchsbelästigungen nicht nur durch die Essenszubereitung, sondern auch dadurch, dass vor der Tür Raucher stehen und Gäste vor dem Laden an den aufgestellten Tischen länger verweilen können. Dazu kämen noch die verlängerten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden.

Das Urteil (Az.: 483 C 2983/14 WEG) ist rechtskräftig.

© SZ vom 11.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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