Prozess um Schadenersatz:Reise scheitert an fehlendem Visum

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Veranstalter haftet, weil der Hinweis in der Beschreibung fehlte

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Ein Mausklick in das Kästchen auf der Internetseite - und schon haben die Onlinekunden mit einem Häkchen bestätigt, auch das Kleingedruckte gelesen zu haben. Das ist allgemein so üblich. Im Falle eines großen Münchner Reiseveranstalters hatte die Sache mit dem Häkchen aber einen Haken: Dieser Mausklick ersetzt nicht ausführliche Informationen über die Pass- und Visumpflichten für das Urlaubsland, hat das Landgericht München I festgestellt. Der Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, einem Ehepaar, das wegen fehlender Visa für Indien schon in Frankfurt am Abflug gehindert wurde, den kompletten Reisepreis und die Anwaltsgebühren bezahlen, rund 5000 Euro. Allerdings gab das Gericht den verhinderten Touristen auch eine Mitschuld und sprach ihnen deshalb nur in geringerem Umfang weiteren Schadensersatz zu.

Die Eheleute hatten online eine Rundreise durch Sri Lanka, Indien und die Malediven für 4000 Euro gebucht. Ihnen war damals nicht klar, dass Deutsche für Indien Visa benötigen, die nicht - so wie etwa auf Sri Lanka - auch noch am Einreiseflughafen erworben werden können. Dem Gericht legten die Kläger Ausdrucke des Reiseportals zum Beweis dafür vor, dass es keine konkreten Hinweise darauf bei der Reisebeschreibung gab.

Der Münchner Veranstalter hatte das als unerklärliches Versehen bezeichnet. Er meinte aber, dass deutliche Hinweise auf die selbst zu tragenden Visumkosten ausreichen müssten. Ebenso wie der Hinweis auf sämtliche internationalen Einreise- und Impfbestimmungen auf der Internetseite des Auswärtigen Amts. Diesen Hinweis hätten die Kunden zusammen mit der Bestätigung abgehakt, die Geschäftsbedingungen gelesen zu haben.

Das Gericht sagt aber, dass Reiseveranstalter verpflichtet seien, Kunden vor der Buchung über Pass- und Visumerfordernisse zu informieren, insbesondere auch über die Fristen zur Beschaffung dieser Dokumente. Allerdings wurde den klagenden Touristen als Mitschuld angekreidet, später den Anhang der E-Mail nicht komplett gelesen zu haben, die zur Reisebestätigung verschickt worden war. Denn spätestens da hätte sie von der Visumpflicht für Indien erfahren können. Das Urteil (Az.: 15 O 10439/14) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 28.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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