Landgericht:Das Sternchen mit dem Haken

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Gericht entscheidet: TV-Sender Sky wirbt mit irreführendem Angebot

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der Haken an der Sache ist das Sternchen: Der Bezahlfernsehsender Sky aus Unterföhring ist mit der Reklame für sein TV-Programm auf mobilen Geräten offenbar zu weit gegangen. Denn die Werbeaussage "Gratis für alle Sky-Kunden" ist nach Meinung der auf Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisierten 33. Zivilkammer des Landgerichts München I zu vollmundig. Das Gericht hat dem Sender mit einer Ordnungsgeld-Drohung von bis zu 250 000 Euro diese Behauptung verboten. Denn tatsächlich werde das Zusatzangebot gar nicht allen Kunden gratis zur Verfügung gestellt - vielmehr seien etwa Altkunden von Premiere, wie der Sender früher hieß, ausgenommen. Das werde aber erst in einem "Sternchenhinweis" erklärt. Folglich sei die Werbung irreführend.

Sky bietet zusätzlich zum normalen Empfang mit Fernsehgeräten eine Art Internet-TV an: Mit "Sky Go" könne der Abonnent Sendungen auf unterschiedlichen mobilen Geräten wie Laptop, iPad, iPhone oder Android-Geräten abrufen. Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die Sky zur Unterlassung der Behauptung aufforderte, dieses Angebot sei gratis für "alle" Kunden - das sei eindeutig falsch und irreführend. Denn tatsächlich gelte das Angebot erst für Kunden mit Verträgen von Juli 2009 an. Sky wehrte sich vor Gericht gegen diesen Vorwurf, denn die Abmahnung beruhe auf einem Missverständnis: Auch für frühere Premiere-Kunden gelte das Angebot, wenn sie ihren Vertrag auf die neue Preis- und Tarifstruktur umgestellt hätten. Und wer das nicht getan habe, sei eben nach wie vor ein Premiere- und kein Sky-Kunde.

Diese Argumentation will das Gericht nicht gelten lassen: Seit 2009 firmiere der Sender im Handelsregister wie in seiner Öffentlichkeitsarbeit nachhaltig unter dem Namen Sky. Die Verbraucher haben nach Ansicht des Gerichts die Umfirmierung "mittlerweile entsprechend verinnerlicht und deshalb keine Veranlassung, zwischen ,Premiere'- und ,Sky'-Kunden zu differenzieren". Selbst beim Sender nehme man offensichtlich solch eine Unterscheidung nicht vor, sagt das Gericht - denn andernfalls hätte es des Sternchenhinweises gar nicht bedurft. Zumal die Anmerkung unter dem Sternchen nicht der Erläuterung oder Ergänzung der Werbeaussage diene - vielmehr sei die Werbeaussage objektiv unrichtig und lasse sich daher durch einen Sternchenhinweis nicht korrigieren.

Das sei für den Wettbewerb relevant, weil potenzielle Neukunden glauben könnten, der Sender sei ein modernes und unkompliziertes Unternehmen, das nicht nur Neu-, sondern auch Bestandskunden belohne. In Wirklichkeit werde aber sehr genau differenziert. Außerdem könnten auch Altkunden vom Wechseln abgehalten werden, weil sie irrtümlich auf eine kostenlose Zusatzleistung hoffen - oder sie könnten statt eines Wechsels zu einer Vertragsumstellung veranlasst werden.

Das Urteil (Az.: 33 O 12257/14) ist noch nicht rechtskräftig.

© SZ vom 29.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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