Klage:Ärger um Mietpreisbremse

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Haus- und Grundbesitzerverein geht dagegen vor Gericht

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der Haus- und Grundbesitzerverein München will den bayerischen Weg der Mietpreisbremse überprüfen lassen. Haus + Grund sieht zahlreiche und erhebliche Mängel in der Verordnung und hat deshalb Popularklage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Der Verein, der mehr als 30 000 Mitglieder mit zusammen etwa 420 000 Wohnungen in München und Umgebung vertritt, hat Christoph Brüning mit der Prozessführung beauftragt - er ist Richter am Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein und Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften an der Universität Kiel.

Am 1. August 2015 ist in Bayern die Mietpreisbremse-Verordnung in Kraft getreten. "Danach darf bei der Neuvermietung einer Wohnung in insgesamt 144 in der Verordnung genannten Städten und Gemeinden die ortsübliche Miete um maximal zehn Prozent überschritten werden", sagt Haus + Grund-Chef Rudolf Stürzer. Die bayerische Staatsregierung hatte diese Vorschrift dann aber korrigiert. 15 Städte und Gemeinden wurden entfernt und neun neu aufgenommen. "Plausible Gründe dafür, warum der Katalog der Städte und Gemeinden, in denen nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung ein angespannter Wohnungsmarkt besteht, bereits nach wenigen Wochen wieder geändert worden ist, wurden nicht genannt", moniert Stürzer.

Entgegen den Anforderungen des Bundesgesetzgebers habe es sich die Bayerische Staatsregierung zu einfach gemacht, beklagt Haus + Grund. "Sowohl in der ersten wie auch in der neuen Mieterschutzverordnung werden lediglich pauschal elf Kriterien aufgelistet, die für eine Aufnahme dieser Städte und Gemeinden sprechen könnten", sagt Stürzer. Eine Zuordnung von konkreten Kriterien zu einer bestimmten Kommune, wie es der Bundesgesetzgeber vorschreibe, sei nicht erfolgt. "Daher ist weder aus der Verordnung noch aus deren Begründung ersichtlich, ob für eine Großstadt wie München andere Kriterien maßgeblich waren, als für eine kleine Gemeinde mit wenigen Tausend Einwohnern", bemängelt der Münchner Immobilien e.V. "Das ist ein klarer Verstoß gegen die zwingende Begründungspflicht, die der Bundesgesetzgeber den Ländern auferlegt hat."

Dazu komme noch eine " fehlende Segmentierung": Die Mietpreisbremse solle dafür sorgen, dass finanziell schwächere Bevölkerungsgruppen auch in begehrten Wohnquartieren eine für sie noch bezahlbare Wohnung finden können. Die Mietpreisbremse solle aber ausdrücklich nicht in Bereichen gelten, die entweder nicht übermäßig gefragt oder mit genügend Wohnungen versorgt sind.

Etwa in München gebe es zwar einen Mangel an Wohnungen im unteren Mietpreissegment. Aber andererseits auch einen bedeutenden Markt für hochpreisige Wohnungen im Luxussegment - hier bestehe weder ein Mangel noch müsse die daran interessierte Klientel geschützt werden, folglich müssten solche Wohnungen von der Mietpreisbremse ausgenommen werden, fordert Haus + Grund.

In einer Großstadt sei eine Differenzierung und Beschränkung auf Teilmärkte unerlässlich. Solche Ausnahmen sehe die Verordnung aber für keine der betroffenen Gemeinden vor. "Damit verstößt die Verordnung auch gegen das aus Artikel 20 Grundgesetz abzuleitende Übermaßverbot", sagt Stürzer.

Er weist auch darauf hin, dass - unabhängig von dieser generellen gerichtlichen Prüfung der Verordnung - auch einzelne Vermieter die in der Popularklage genannten Gründe in Mietstreitigkeiten vortragen können. Möglich sei das etwa in Fällen, in denen ihre Mieter die Ansicht vertreten, die bisher vereinbarte Miethöhe würde womöglich gegen die Bestimmungen der Mietpreisbremse verstoßen.

© SZ vom 13.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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