Geschwister vor Gericht:Nur noch mit Maulkorb

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Mann hat Angst vor dem Schäferhund seiner Schwester

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Das gemeinschaftlich geerbte Elternhaus ist für ein Geschwisterpaar in Moosach offenbar zum Fluch geworden. Seit 2005 bewohnt es gemeinsam das Anwesen. Doch immer öfter begegnen sich Bruder und Schwester vor Gerichten. So auch im Streit um den Schäferhund der Schwester, der laut Klageschrift seine Geschäfte im gemeinschaftlichen Garten verrichte und aggressiv sei. Ein Amtsrichter hat die Frau nun dazu verurteilt, den ihrer Meinung nach freundlichen und geprüften Hund im Gemeinschaftsanwesen nur noch mit Maulkorb und Leine laufen zu lassen. Außerdem muss sie mit ihm regelmäßig Gassi gehen.

Die 51-jährige Schwester bewohnt den ersten Stock mit ihrem Ehemann und dem Deutschen Schäferhund. Der 47-jährige Bruder wohnt mit seiner Ehefrau im Erdgeschoss. Die Schwester vertrat vor Gericht die Ansicht, dass das Koten des Hundes im Garten erlaubt sei, sofern der Haufen danach entfernt werde. Der Hund würde durch ihren Bruder und dessen Ehefrau provoziert - deshalb belle er sie an. Das Tier habe 2012 die Begleithundeprüfung bestanden. Der Bruder beantragte, dass seine Schwester es zu unterlassen habe, den Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus unbeaufsichtigt sowie ohne Leine und ohne Maulkorb laufen, urinieren und koten zu lassen.

Der Richter schaute in der Verhandlung ein Video an. Darauf sei zu sehen, stellte er fest, dass der Hund den Bruder und seine Ehefrau erheblich anbelle und von der Schwester kaum gebändigt werden könne. Obwohl diese ihn zwischen ihre Beine genommen habe, sei das Tier kaum davon abzuhalten, auf den Bruder und seine Frau zuzulaufen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es angesichts des Verhalten des Hundes mit lautem Bellen und Zähnefletschen gerechtfertigt sei anzuordnen, dass der Hund auf dem Grundstück und im Treppenhaus einen Maulkorb tragen müsse.

"Es muss nicht erst abgewartet werden, dass es zu einer Beißattacke kommt", sagte der Richter. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger oder seine Frau zuvor den Hund gereizt hätten. "Denn selbst dann würde es nicht gerechtfertigt sein, dass sie von dem Hund gebissen werden." Aus rechtlicher Sicht spiele auch die erfolgreiche Begleithundeprüfung keine Rolle. "Denn als Begleitperson ist in der Bescheinigung nicht die Beklagte benannt", stellte der Richter fest.

Er kam weiter zu dem Ergebnis, dass der Bruder es nicht dulden müsse, dass der Hund auf dem Grundstück seine Notdurft verrichte. "Es ist der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi zu gehen", erklärte er. Sollte die Schwester gegen die Auflagen verstoßen, droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu jeweils 250 000 Euro. Das Teil- und Schlussurteil (Az.: 483 C 33323/12 WEG) ist rechtskräftig.

© SZ vom 11.07.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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