Gerichtsverhandlung:Ohne Polizei geht es nicht

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Bei Mietwagen-Unfall reicht Geständnis des Gegners nicht

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer einen Mietwagen nimmt, unterschreibt dabei fast immer, dass bei Unfällen stets die Polizei geholt werden muss. Ein Kunde hat das nicht getan, weil er sonst sein Flugzeug verpasst hätte. Er dachte, dass es ausreicht, dem Autovermieter die Personalien und ein schriftliches Geständnis der Unfallverursacherin zu geben. Falsch gehandelt: Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass es ohne Polizei nicht geht - selbst wenn der Flieger dann weg ist.

Über einen Münchner Reiseveranstalter hatte der Tourist für seinen Italien-Urlaub auch einen Leihwagen bestellt. Am letzten Tag wurde das ordnungsgemäß geparkte Auto von einer Italienerin angefahren. Trotz eines beachtlichen Heckschadens klemmte diese nur einen Zettel mit ihren Daten und einem Eingeständnis hinter den Scheibenwischer. Der Tourist meldete den Schaden bei der Rückgabe des Pkw am Flughafen, übergab dazu auch den Geständniszettel.

Weil die Polizei den Unfall nicht aufgenommen hatte, behielt die Leihwagenfirma die 900 Euro Kaution ein. Als der Mann diesen Betrag vom Münchner Reiseveranstalter forderte, verwies der auf das Kleingedruckte. Darin steht ausdrücklich, dass er verpflichtet gewesen wäre, einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen. Der Urlauber vertrat die Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte.

Er klagte deshalb gegen die Reise GmbH. Kurz vor der Verhandlung zahlte die Firma dann aber überraschend doch die 900 Euro. Vor Gericht wurde deshalb nur noch über die Anwaltskosten verhandelt. Der Amtsrichter stellte erst einmal fest, dass der Kläger gar keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gehabt habe - "die Zahlung durch die Autovermietung erfolgte freiwillig". Nach den Vertragsbedingungen hätte unbedingt die Polizei geholt werden müssen. Dass der Kläger deshalb womöglich seinen Rückflug verpasst hätte, ändere daran nichts, meinte der Richter. Da der Kläger schon die Kaution nicht verlangen konnte, "stehen ihm auch nicht die Rechtsanwaltskosten für das Einklagen des Selbstbehalts zu", heißt es in der Begründung. Das Urteil (Az.: 233 C 7550/15) ist bereits rechtskräftig.

© SZ vom 14.11.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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