Gericht:Schmetterball

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Schülerhandy im Sport beschädigt - Klage gegen den Freistaat

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Dumm gelaufen: Weil er Schüler vor Dieben schützen wollte, hat ein Münchner Lehrer vor dem Turnunterricht stets alle Wertsachen seiner Schützlinge eingesammelt - bis eines Tages ein verirrter Ball auf die Sporttasche krachte, in der alles verwahrt war. Dabei wurde ein teures Smartphone beschädigt, und der betroffene Schüler hat nun vor dem Landgericht München I den Freistaat verklagt. Die Staatskasse soll rund 450 Euro für die Reparatur sowie den Nutzungsausfall bezahlen. Was simpel klingt, ist rechtlich jedoch ziemlich verzwickt - deshalb einigten sich die Kontrahenten auf einen Kompromiss.

Bei dem Handy handelt es sich um ein 2013 brandneu auf den Markt gekommenes japanisches Gerät, das von Fachzeitschriften zur Klasse der "Superphones" gezählt wurde: extra scharfer großer Bildschirm, tolle Fotoqualität, wasserdichte Hülle - rund 600 Euro. Die Mutter des Schülers hatte es für ihren 15-jährigen Sohn über einen Telefontarif- und Ratenkaufvertrag erworben, der 12,99 Euro im Monat kostete. Da es im Umkleideraum der Mittelschule keine abschließbaren Fächer gibt, hatte der Schüler das Telefon seinem Lehrer zur Aufbewahrung gegeben.

Nach dem Balltreffer war nicht nur das Display defekt. Zudem waren Tasten beschädigt, so dass sich das Smartphone unter anderem weder ein- noch ausschalten ließ. Aber: Das Handy ist anschließend nie repariert worden. Denn die Schule hatte von Anfang an jegliche Haftung zurückgewiesen: Der Lehrer habe aus reiner Gefälligkeit gehandelt, und außerdem trage der Schüler eine Mitschuld, weil er ohne Notwendigkeit so ein teures Smartphone mit zum Unterricht gebracht habe. Die Vertragskosten liefen, obwohl das Handy defekt in der Schublade lag, noch Monate auf diese Weise ungenutzt weiter.

Kläger in dem Verfahren ist der Sohn, Vertragsinhaberin jedoch die Mutter, und formell gehörte das damals noch nicht abbezahlte Handy zudem noch dem Telefonkonzern - viele Ansatzpunkte, um trefflich formaljuristisch zu streiten. Überdies ist zwischen den Parteien strittig, ob die Reparatur nun 114 oder 233 Euro kosten würde. Angesichts des eher geringen Streitwertes würde es in diesem Amtshaftungsverfahren auch keine zweite Instanz geben - für beide Seiten gäbe es also nur hopp oder topp. Auf Rat des Gerichts einigten sie sich deshalb darauf, den Schaden zu teilen: Der Freistaat zahlt freiwillig 200 Euro. Ehe der Vergleich wirksam werden konnte, musste nur noch die Mutter "dem Prozess beitreten".

© SZ vom 24.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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