Gericht:Längst verjährt

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Kunstmäzen bekommt zu viel bezahltes Geld nicht zurück

Von Stephan Handel

Der Titel des Bildes könnte auch als Tagesangebot in einem überteuertem Feinschmecker-Lokal durchgehen: "Stilleben mit Römer auf Vermeille-Stand mit Trauben, Pflaumen, Pfirsichen, einer Zitrone und Walnuss" heißt das Werk, gemalt wurde es von dem Niederländer Cornelis Mahu um 1640 herum. Es ist ein schönes Bild, allerdings ist es so gut wie kein Geld wert - jedenfalls nicht die 78 000 Euro, die der Industrie-Manager und Kunstmäzen Max Dietrich Kley 2006 dafür bezahlt hat. Weil das erst jetzt aufgefallen ist, klagt Kley - beziehungsweise die nach ihm und seiner Frau benannte Kunststiftung - gegen die Münchner Galerie, die ihm das Bild seinerzeit verkauft hat.

Zehn Jahre lang waren Stifter und Stiftung mit ihrem Kauf sehr zufrieden. 2016 aber sollte es ausgestellt werden, und zwar im Kurpfälzischen Museum der Stadt Heidelberg. Wie in solchen Fällen üblich wurde - unter anderem zur Feststellung des Versicherungswerts - ein Gutachten geschrieben, mit einem vernichtenden Ergebnis: Das Gemälde wurde wohl im 19. Jahrhundert einmal restauriert, und zwar mit einem Ergebnis, das der Gutachter einen "irritierenden kunsthistorischen Befund" nennt: Das Werk wurde wohl mehr beschädigt als saniert, so dass es, so das Gutachten weiter, nun auf "allenfalls 10 000 bis 12 000 Euro" taxiert werden könne.

Das fanden die Kleys natürlich nicht lustig. Laut ihrem Rechtsanwalt gab es durchaus Versuche, sich gütlich zu einigen, letztlich jedoch ohne Erfolg. Und als dann Klage wegen arglistiger Täuschung eingereicht wurde - auf 66 000 Euro, die Differenz zwischen bezahltem Preis und tatsächlichem Wert -, verteidigte sich der Kunsthändler mit dem einfachsten aller juristischen Argumente: Das sei schon lange verjährt.

Das Argument ist zwar ein einfaches - seine Richtigkeit festzustellen, kann aber schon hohe Juristen-Kunst sein. In diesem Fall konkurriert die normale zehnjährige Verjährungsfrist mit einer dreijährigen Frist bei arglistiger Täuschung, die aber erst beginnt, wenn der Getäuschte bemerkt, dass er getäuscht wurde. Der Richter jedoch machte schnell klar, dass diese Vorschrift seiner Meinung nach hier nicht greife - und die zehn Jahre seit dem Kauf sind offensichtlich schon lange verstrichen. Daher kurz und bündig sein Fazit: "Da wird's wohl nichts werden mit der Klage." Die endgültige Entscheidung soll Mitte Juni verkündet werden. (AZ: 12 O 17158/17)

© SZ vom 09.05.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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