Renitenter Viertklässler:Freie Schule Glonntal wirft Schüler fristlos raus

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Die Mutter des Buben klagt vor dem Ebersberger Amtsgericht gegen die Kündigung - allerdings ohne Erfolg. Begonnen hat alles mit einer Rangelei.

Von Wieland Bögel, Ebersberg

Ferien sind nicht immer ein Grund zur Freude - jedenfalls, wenn es jene Art von Ferien sind, die auf einen Schulausschluss gründen. Einen solchen hatte die Freie Schule Glonntal im vorigen Herbst gegen einen Viertklässler ausgesprochen. Zu Recht, wie nun das Ebersberger Amtsgericht urteilte. An dieses hatte sich die Mutter des Buben gewandt, mit der Forderung, die fristlose Kündigung des Schulvertrages aufzuheben.

Die Vorgeschichte, die zu dieser Kündigung führte, ist weniger das Verhalten des Schülers als eine offensichtliche Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Schulleitung und der Mutter. Diese machte schon beim ersten Gerichtstermin Ende vorigen Jahres klar, dass sie mit bestimmten Dingen in der Schule nicht einverstanden sei. Etwa, wie man dort mit Schülern umgehe, die ein wenig zu lebhaft seien. Konkret ging es um einen Vorfall kurz nach den Sommerferien.

Der Sohn der Klägerin hatte mit einem anderen Buben gerangelt, nur aus Spaß, wie seine Mutter betonte. Ein junger Mann, der an der Schule sein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, hatte die beiden trennen wollen, dabei hatte ihm der Sohn der Klägerin ein blaues Auge verpasst - aus Versehen, versicherte seine Mutter. Anschließend musste der Verursacher des Veilchens zum Direktor. Dabei, so die Mutter des Buben, sei er von zwei Erwachsenen, dem FSJler und der Klassenlehrerin, gewaltsam ins Büro des Schulleiters "gezerrt" worden.

Und hier begann die Geschichte dann wirklich zu eskalieren, die Mutter drohte nämlich der Schule per E-Mail mit einer Anzeige wegen Körperverletzung. Auch wenn es dazu letztlich nicht kam, hielt die Klägerin vor Gericht an den Vorwürfen im Prinzip fest - es sei, erklärte sie am ersten Verhandlungstermin, schwer verständlich, warum es zwei Erwachsene braucht, um einen Neunjährigen zum Direktor zu bringen.

Die Drohung mit einer Anzeige ging nach hinten los

Diese Drohung mit einer Anzeige war es laut Vertretern der Schule dann auch, die zur fristlosen Kündigung des Schulvertrages führte. Wie diese beim ersten Verhandlungstermin erklärten, sei der Schüler zuvor schon öfter auffällig geworden - dazu gab es auch beeidigte Aussagen einiger Lehrer. Wenn diese bei jeder Streitschlichtung dann auch noch mit Anzeigen rechnen müssten, könne man den Buben eben nicht mehr unterrichten, so die Schulvertreter.

Das Gericht empfahl zwar allen Beteiligten, einen Kompromiss zu finden, was diese aber ablehnten. Die Klägerin bestand auf einer Rücknahme der Kündigung, dazu hatte sie eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Schule wiederum hielt am sofortigen Ausschluss des Schülers fest.

Mit dem nun gesprochenen Urteil sei er selbst nicht unbedingt glücklich, betonte der Richter, "eine gütliche Einigung wäre hier viel sinnvoller gewesen". Da sich die Beteiligten dem nun aber verweigert hätten, habe er zwischen zwei "unschönen" Optionen zu wählen gehabt: Entweder "der Schule einen Schüler aufzuzwingen, den sie nicht haben will", oder eben den Schüler von der Schule zu verweisen.

Dass sich das Gericht für letzteres entschied, liege an den präsentierten Fakten. So konnte die Schule eidesstattliche Versicherungen von Personen vorlegen, die an den Vorfällen mit dem Buben beteiligt waren, die Klägerin habe dagegen "nicht wirklich schlüssig argumentiert" und auch keine Zeugen benannt. "Die Zeugen, die ich gerne benannt hätte, hatten alle Angst, mit der Schule Ärger zu bekommen", argumentierte diese, "die hatten Druck bekommen".

Ob die Zeugen vielleicht doch noch vor Gericht müssen, steht noch nicht fest, eventuell geht der Fall in Berufung. Wovon der Richter allerdings abriet: "Nehmen Sie es sich nicht so zu Herzen, und schauen Sie, dass es einen guten Start in einer neuen Schule gibt." Derzeit besucht der Bub die Regel-Grundschule an seinem Wohnort.

© SZ vom 08.01.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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