Mitten in Karlsfeld:Gewässerfremde Schwimmtiere

Lesezeit: 1 min

Das Wasserwirtschaftsamt traute sich in der Frage, ob und unter welchen Umständen Badeenten in öffentlichen Gewässern schwimmen dürfen, keine Einschätzung zu. Ein Mitarbeiter des Landratsamtes präsentierte den Veranstaltern des 1. Karlsfelder Entenrennens eine pragmatische Lösung

Von Gregor Schiegl

Die Ente als solche schert sich nicht um Paragrafen. Sie paddelt und schnattert durch die Bäche, gerade wie sie lustig ist; das Schwimmen auf öffentlichen Gewässern nimmt sie quasi als Naturrecht in Anspruch, gewachsen und gefestigt durch Gewohnheit, über Generationen hinweg. Bei Gummienten ist das nicht so einfach. Selbst in ihrem angestammt Habitat, der Badewanne, kann es zu Streitigkeiten über ihr Aufenthaltsrecht kommen, siehe Musterfall Müller-Lüdenscheidtcontra Klöbner aus der Loriot'schen Rechtssammlung von 1978, Stichwort "Die Ente bleibt draußen!"

In der Würm ist die Sache noch einmal komplizierter. Für das 1. Karlsfelder Entenrennen bemühte sich Mitorganisatorin Hiltraud Schmidt-Kroll um eine wasserrechtliche Genehmigung, die Quietscheenten ordnungsgemäß zu Wasser zu lassen. Als langjährige Gemeinderätin und SPD-Fraktionschefin kann man ja nicht irgendein illegales Rennen im Ort veranstalten, sonst heißt es gleich "Watergate" oder "Duckileaks". Nur wie kommt man an so eine wasserrechtliche Genehmigung? Den Flussmeister in Dachau gibt es nicht mehr, das Wasserwirtschaftsamt München mochte sich mit der heiklen Materie nicht auseinandersetzen und verwies den Fall an die Abteilung für Umweltrecht im Landratsamt Dachau. Dort traf Frau Schmidt-Kroll auf einen mit gesundem Pragmatismus gesegneten Beamten.

Der Mann stellte die entscheidende Frage, nämlich ob die Veranstalter Sorge dafür tragen könnten, die gewässerfremden Körper wieder rückstandsfrei aus der Würm zu entfernen. Schmidt-Kroll konnte diese Frage guten Gewissens bejahen: Nach dem Rennen sollten alle Enten abgefischt und ihrem Besitzer übergeben werden. Den Fall stellte der Sachbearbeiter daher juristisch auf eine Stufe mit einem Badebesuch, für den es bekanntlich auch keine wasserrechtliche Genehmigung braucht. Da bringe der Mensch seinen "gewässerfremden Körper" ja schließlich auch ins Wasser ein und entferne ihn anschließend wieder ohne Rückstände. Jedenfalls solange er die Badehose nicht verliert.

© SZ vom 22.05.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: