Amtsgericht:Autokäuferin erhält Ausgleich für Wertverlust

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Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer ist der fremde Mann, der in meinem Kraftfahrzeugschein eingetragen ist? Verwirrt, weil für den Neuwagen ein unbekannter Vorbesitzer eingetragen ist, eilte eine Autokäuferin zurück zu ihrem Peugeot-Händler. Der musste erst ein Versehen einräumen und nun Schadensersatz bezahlen - dazu hat ihn das Amtsgericht München verdonnert.

Bei einer Werksniederlassung in München hatte die Kundin 2011 einen fabrikneuen Peugeot 207 Urban Move erworben. Als Kaufpreis wurden 13 894 Euro vereinbart, Zulassungs- und Überführungskosten inklusive. Die Peugeot-Niederlassung hatte der Kundin zudem 947 Euro Rabatt eingeräumt. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Klägerin es zuvor gesehen hat.

Zunächst hatte die Frau das Fahrzeug über einen Leasing-Vertrag finanziert. Als der auslief, wollte sie den Wagen endgültig kaufen. Erst da bemerkte sie, dass in dem Kfz-Schein ein rätselhafter Vorbesitzer eingetragen war. Peugeot musste einräumen, dass der Wagen zunächst nicht auf die Kundin, sondern auf eine unbekannte Dritte zugelassen worden war - "ein bedauerlicher Irrtum".

Die Kundin wusste, dass jeder Vorbesitzer den Wert eines Gebrauchtwagens deutlich mindert. Deshalb verlangte sie mindestens 2000 Euro von der Niederlassung. Als diese sich weigerte, erhob die Frau Klage vor dem Amtsgericht. Pech für Peugeot: Hätte die Werksniederlassung sich auf diese Forderung eingelassen, wäre sie billiger davon gekommen.

Die Amtsrichterin stellte gleich fest, dass der "interne Fehler" natürlich in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt werden müsse - wobei der zuvor vom Verkäufer gewährte Preisnachlass nicht verrechnet werden dürfe. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Frage, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeuges durch die Eintragung der anderen Person ist. Der Experte kam zu dem Ergebnis, dass der Wagen durch die falsche Eintragung 3145,80 Euro weniger Wert sei. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und verurteilte die Niederlassung zur Zahlung dieses Betrages. Das Urteil (Az.: 242 C 17305/14) ist rechtskräftig.

© SZ vom 21.10.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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