Beschneidungen:Das Strafrecht muss sich zurückhalten

Die Beschneidung von Jungen soll gesetzlich geregelt werden. Gleich zwei Entwürfe wurden dazu nun dem Bundestag vorgelegt - sie unterscheiden sich stark. Doch nur ein Gesetz ist das richtige: Das, welches nicht massiv in das Judentum eingreift.

Heribert Prantl

Es gibt Handlungen, die eigentlich gefährlich sind, aber von der Gesellschaft nicht missbilligt werden; sie gelten als üblich und sind oft von Tradition getragen. Strafbarkeit kommt daher nicht in Betracht; im Strafrecht wird das auch unter dem Stichwort "Sozialadäquanz" diskutiert.

Bis vor Kurzem konnte man annehmen, dass die Beschneidung - die im Judentum und im Islam zum Bekenntniskanon gehört - sozial adäquat, also strafrechtlich unverdächtig ist. Das Urteil des Landgerichts Köln vom Mai hat gezeigt, dass das nicht so ist. Weil Gläubigen und Ärzten die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit nicht zugemutet werden kann, ist ein Gesetz nötig.

Dem Bundestag lagen am Donnerstag in erster Lesung zwei Gesetze vor: Das erste erlaubt die religiöse Beschneidung auch von sehr kleinen Jungen. Das zweite gebietet, damit mindestens bis zum 14. Lebensjahr zu warten.

Das erste Gesetz akzeptiert also mehr oder minder die bisherige Praxis. Das zweite greift massiv vor allem ins Judentum ein, wo nach dem Alten Testament - 1 Mose 17 - die Beschneidung auf den achten Tag nach der Geburt festgelegt ist. Archaisch? Auch wenn das so wäre: Das deutsche Strafrecht ist kein Instrument zur Judenmission, und Strafe kein Mittel der spirituellen Aufklärung.

Das Strafrecht muss sich bescheiden. Das tut das erste der beiden im Bundestag diskutierten Gesetze. Es setzt bescheidenes, aber richtiges Recht.

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