Wegen Auskunftsverweigerung:Online-Redakteur muss in Beugehaft

Weil er die Daten eines Nutzers nicht herausgeben will, ist der Redakteur eines Internetportals zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Eine Ärztin hatte wegen übler Nachrede durch einen Eintrag auf dem Portal Strafanzeige gestellt.

Ein Redakteur eines Internetportals, auf dem Nutzer Bewertungen von Kliniken einstellen können, ist zu fünf Tagen Beugehaft verurteilt worden. Das berichtet Der Westen.

Hintergrund ist die Strafanzeige einer Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm wegen übler Nachrede durch eine anonyme Bewertung auf dem Bewertungsportal. Der Beitrag wurde dem Portal zufolge zwar bereits 2011 gelöscht, der zuständige Online-Redakteur weigert sich jedoch, Staatsanwaltschaft und Polizei Namen und zugehörige Daten des verantwortlichen Nutzers mitzuteilen.

Der Online-Redakteur beruft sich vor Gericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Journalist. Das Problem: Bereits das Amtsgericht hat ihm diesen Status nicht zugestanden, die 2. Große Strafkammer in Duisburg bestätigte das nun, wie Der Westen weiter berichtet. Erstinstanzlich war der Redaktuer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro, ersatzweise einem Tag Haft, belegt worden. Dagegen legte er jedoch Beschwerde ein. Ebenso gegen den späteren Beschluss, der ihm Beugehaft androhte .

Das Landgericht wies die Beschwerde nun ab. Der Mann könne sich nicht auf das Journalisten strafprozessrechtlich zugesicherte Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Und ein Beitrag in einem Internetportal, den der Nutzer ungefiltert selbst einstelle, sei auch nicht dem Leserbrief in einer Tageszeitung gleichzusetzen, stellten die Richter klar.

Der Angeklagte hat zwar Verfassungsbeschwerde eingelegt. Helfen wird ihm das aber wenigstens vorerst nicht, da sich daraus keine aufschiebende Wirkung ergibt. Will heißen: Wenn der Redakteur die Nutzedaten nicht herausgibt, muss er für einige Tage ins Gefängnis.

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