Rückforderung von Geschenken:Grober Undank

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Was passiert mit teuren Geschenken nach der Scheidung? Die obersten Familienrichter kündigten nun einen Schwenk in der Rechtsprechung an.

Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Weil Familienrechtler mit den Fallstricken zwischenmenschlicher Beziehungen bestens vertraut sind, treffen sie bei Großzügigkeit zwischen Ehepartnern feinsinnige Unterscheidungen. Ein Geschenk ist nur dann ein Geschenk, wenn es irgendwie persönlich und dabei noch großzügig ist. Ein Brillantring, eine Fliegeruhr mit Handaufzug, so etwas.

Typisch Schwiegermütter, wird sich so mancher Schwiegersohn denken: Erst schenken sie Geld, dann fordern sie es wieder zurück. (Foto: Foto: iStockphotos; Montage: sueddeutsche.de)

Zurückfordern kann das der Geber zum Beispiel bei "grobem Undank". Doch wer den ersten Seitensprung des Partners gleich mit einer langen Forderungsliste kontert, wird vor Gericht wenig Erfolg haben: Zwar hat das Oberlandesgericht Köln 1981 einem permanent untreuen Ehemann "groben Undank" attestiert - allerdings hatte der gleich noch ihren Schmuck eingesteckt.

Schenken mit Bedingung

"Außerdem haben sich die Sitten geändert", sagt Isabell Götz, Vize-Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags: Der Ehebruch rechtfertige heutzutage nur noch unter besonderen Voraussetzungen die Rückforderung von Geschenken.

Doch es gibt auch egoistischere Geschenke, Juristen sagen dazu "unbenannte Zuwendungen" - der Eigentumsanteil an der Etagenwohnung oder die Renovierung einer ihm gehörenden Doppelhaushälfte, deren Kosten die Ehefrau übernimmt. Damit soll die Ehe gleichsam wirtschaftlich konsolidiert werden: Die Gabe soll "auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit von deren Bestand abhängig sein", entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Er spricht folgerichtig vom "Wegfall der Geschäftsgrundlage", wenn die Ehe scheitert. Das hergeschenkte Geld bekommt man allerdings höchstens teilweise zurück, es fließt in den Zugewinnausgleich ein.

Echte Rückforderungen sind nur bei krassen Ungerechtigkeiten möglich. Zum Beispiel im Fall einer Ehefrau, die dem Mann nicht nur den Haushalt gemacht, sondern ihm jahrzehntelang ihre Mithilfe in dessen Baumschule "geschenkt" hatte. Am Ende florierte der Betrieb, und doch sollte die Frau, als die Ehe nach 30Jahren in die Brüche gegangen war, nahezu mit leeren Händen dastehen. Der BGH hielt ausnahmsweise einen Ausgleich für angezeigt.

Diese Rechtsprechung galt bisher auch für die Schwiegereltern: Auch sie, so urteilte der BGH seit langem, zeigten sich gegenüber der angeheirateten Verwandtschaft nur deshalb großzügig, damit die Ehe hält; nach der Scheidung bekamen sie selbst unter normalen Umständen kein Geld zurück.

Bei Nichterfolg: Geld zurück?

Am Mittwoch haben die obersten Familienrichter in Karlsruhe jedoch einen Schwenk in ihrer Rechtsprechung angekündigt. Ein Ehemann in spe hatte Mitte der neunziger Jahre - die Trauung war schon geplant - eine marode Wohnung für 300.000 Mark ersteigert. Die Schwiegereltern steuerten 58.000 Mark bei, der Schwiegervater, gelernter Maler, packte mit an, die Wohnung wurde bezogen und die Ehe geschlossen. Dann lernte sie einen neuen Mann kennen, ihrem Gatten gelang noch rechtzeitig, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Nach der bisherigen Rechtsprechung hätten deshalb wohl weder ihre Eltern noch sie selbst etwas von dem Geld zurückbekommen.

Dabei wird es wohl nicht bleiben: Fortan werden Schwiegereltern, so wurde in der BGH-Verhandlung deutlich, wohl erstmals einen eigenen Rückforderungsanspruch erhalten, wenn sich ihre Hoffnung zerschlagen hat, mit etwas Geld fürs "Schwiegerkind" geordnete und dauerhafte Verhältnisse zu schaffen. Denn bei den 58.000 Mark handelte es sich eben doch - auch juristisch - um ein Geschenk.

© SZ vom 04.02.2010/bre - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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