Neue Urteile:Recht so

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Darf der Chef seine Mitarbeiter auch dann auf Auslandsreise schicken, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht? Darf ein unzufriedener Azubi einfach fristlos bei seinem Ausbildungbetrieb kündigen, ohne genaue Gründe anzugeben?

Auslandsreise ist zumutbar. Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten auch dann auf Dienstreise ins Ausland schicken, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Entscheidend ist, welche Leistungen der Arbeitnehmer im Vertrag verspricht und ob gelegentliche Auslandseinsätze erwartbar dazugehören. Kläger war ein Ingenieur bei einem Maschinenhersteller. Seit 1980 hatte die Firma ihn nur selten auf Reisen geschickt, und auch dann meist nur ins nahe Ausland. Nun ging es zum ersten Mal nach China. Für den Kläger war das keine positive Erfahrung: Er sei in einem anderen Hotel untergebracht gewesen als sein Vorgesetzter, weit entfernt vom Zentrum und mit mangelhafter Betreuung. Das sei Schikane, so der Ingenieur, und klagte deshalb gegen die Möglichkeit, auf weitere Dienstreisen geschickt zu werden. Das sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht abgedeckt. Das sahen das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anders: Eine unzumutbare Unterbringung im Ausland müsse der Kläger zwar nicht hinnehmen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber ihn aber auf Dienstreise schicken. Je nach Berufsbild und Tätigkeitsprofil müssten Arbeitnehmer damit rechnen, auch mal ins Ausland zu reisen. (Az.: 4 Sa 3/17)

Keine Kündigung ohne Belege. Eine außerordentliche Kündigung muss bestimmten Anforderungen entsprechen. Der Fall: Ein Azubi wollte seine Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Deshalb bat er seinen aktuellen Arbeitgeber um Auflösung des Ausbildungsvertrags. Der lehnte ab. Daraufhin kündigte der Azubi fristlos und begründete das mit systematisch schlechter Behandlung, ungerechter Kritik und häufigem Anschreien. Der Arbeitgeber klagte gegen die Kündigung - mit Erfolg. Die Kündigung ist nichtig, da das Schreiben den Anforderungen nicht gerecht werde, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Bei fristloser Kündigung müssten die Gründe genau angegeben werden - pauschale Angaben reichten nicht aus. Die Begründung der Kündigung enthalte jedoch lediglich schlagwortartige Beschreibungen von Geschehnissen und keine Schilderung konkreter Vorfälle. (Az.: 4 Sa 307/16)

© SZ vom 09.12.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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