Neue Urteile:Recht so

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Darf der Arbeitgeber einen Detektiv einschalten, um zu kontrollieren, ob ein Mitarbeiter seine Pflichten erfüllt? Darf ein Taxiunternehmer verlangen, dass sich ein Fahrer beim Warten auf Gäste alle drei Minuten meldet?

Kontrolle ohne Nutzen. Ein Arbeitgeber darf Kontrollen anordnen, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer seinen Pflichten nachkommt. Einen Detektiv darf er allerdings nur einschalten, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Im verhandelten Fall arbeitete ein Mann seit 37 Jahren im Stanzformenbau. 2013 gründeten seine drei Söhne eine Firma, die ebenfalls im Stanzformenbau tätig ist. Ein Kunde der Firma des Vaters erhielt eine Mail, in der die Söhne ihre Leistungen darstellten und ausdrücklich darauf verwiesen, dass ihr Vater bei der später beklagten Firma seit 37 Jahren tätig ist. Diese Mail nahm der Arbeitgeber des Vaters zum Anlass, ihn darauf hinzuweisen, dass er nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber treten dürfe. Gleichzeitig beauftragte er ein Detektivbüro. Dieses stellte fest, dass der Mitarbeiter an einem der vielen Tage, an denen er krankgemeldet war, in der Firma der Söhne war. Dabei habe er an Stanzformen gearbeitet und den Detektiv sogar durch den Betrieb geführt. Die Firma kündigte ihm fristlos. Dagegen wehrte er sich. Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass Mitarbeiter nur dann überwacht werden dürfen, wenn ein Verdacht einer Straftat vorliege. Ein reiner Wettbewerbsverstoß reiche nicht. Da die Informationen des Detektivs somit rechtswidrig erlangt wurden, konnten sie im Prozess nicht verwertet werden. (Az.: 4 Sa 61/15)

Kontrolle alle drei Minuten. Ein Taxiunternehmen hat von einem Mitarbeiter verlangt, sich beim Warten auf Fahrgäste alle drei Minuten per Signaltaste zu melden. Das ist nicht rechtens, wie das Berliner Arbeitsgericht entschied. In dem Taxi ertönte beim Warten alle drei Minuten ein Signal. Drückte der Fahrer dann nicht innerhalb von zehn Sekunden eine entsprechende Taste, wurde seine Standzeit vom Taxameter laut Gericht nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der klagende Taxifahrer fand das unzumutbar. Das Gericht gab dem Taxifahrer nun überwiegend recht. Standzeiten und sonstige Zeiten, in denen ein Fahrer bereit ist, einen Auftrag auszuführen, seien Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und deshalb mindestlohnpflichtig. Der Signalknopf verstoße auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz. (Az.: 41 Ca 12115/16)

© SZ vom 07.10.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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