Fortbildungskosten:Der Fiskus finanziert mit

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Studien- und Seminargebühren einer Weiterbildung sowie Fahrt- und Verpflegungskosten kann man steuerlich geltend machen, sofern die Fortbildung beruflich notwendig ist.

Von Christine Demmer

Ein Fernstudium kostet viel Geld. Auch wenn man sich damit einen ganz neuen Beruf erschließen will - der Fachmann spricht hier von "Zweitausbildung" - kann man sich über die Steuererklärung einen Teil der entstandenen Kosten zurückholen. "Sämtliche mit der Weiterbildung verbundenen Kosten sind steuerlich absetzbar", erklärt Daniel Reich von der Steuerberatungsgesellschaft Wagria in Lübeck. "Das gilt nicht nur für die Studien-, Prüfungs- und Seminargebühren, sondern auch für die Reisekosten zu den Präsenzveranstaltungen und eventuelle Hotelübernachtungen."

Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem Unterricht werden in Form von Pauschbeträgen berücksichtigt. Wer mit dem eigenen Auto zum Unterrichtsort fährt, kann dafür 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen. Bei Fachbüchern und Arbeitsmitteln - vom Bleistift bis zum Computer - lohnt es sich hingegen, fleißig Belege zu sammeln. Geltend gemacht werden können auch die Zinsen für ein Studiendarlehen. "Diese Aufwendungen sind Werbungskosten", sagt der Steuerberater, "und der Höhe nach unbegrenzt".

Für die erste Ausbildung gelten andere Steuerregelungen als für das Zweitstudium

Allerdings können Aufwendungen nur dann geltend gemacht werden, "wenn die Weiterbildung nicht privat veranlasst ist", zitiert Reich den entsprechenden Gesetzestext. Wenn ein Koch also beispielsweise seine Kenntnisse in der Fischkunde im Fernunterricht verbessern will und dafür im Rahmen eines Lehrgangs Fischrestaurants und Fischaufzuchtstationen besucht, dann dürfte das akzeptiert werden. Doch die Kosten für den Fernkurs "Kreatives Schreiben" wird ihm das Finanzamt nur dann anerkennen, wenn der Küchenchef glaubhaft macht, dass er die neugewonnen Kenntnisse für die Erstellung eines Kochbuches benötigt. Reich weist darauf hin, dass die Behörde gewiss überprüfe, ob das Kochbuch tatsächlich geplant sei.

Etwas komplizierter ist es bei der Erstausbildung, also bei einem ersten Studium oder einer ersten Berufsausbildung. Hier muss man prüfen, ob die Aufwendungen als Werbungskosten oder als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Ein Nachteil bei den Sonderausgaben ist, dass sie auf 6000 Euro im Jahr begrenzt sind. Das könnte sich allerdings in absehbarer Zeit ändern.

Der Bundesfinanzhof hält den Ausschluss der Erstausbildungen vom Werbungskostenabzug für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht um Klärung gebeten. Unstrittig hingegen ist: "Ein Masterstudiengang, dem ein Bachelorabschluss vorausgeht, gilt als Zweitausbildung", betont Reich. "Hier greifen die Regeln der Werbungskosten."

© SZ vom 16.03.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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