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Fiese Fallen im Arbeitsvertrag – Eingestellt und abgezockt
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Probezeit
In nahezu jedem Unternehmen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit, die dazu dienen soll, dass sich beide Seiten besser kennenlernen. In Tarifverträgen ist in der Regel eine Probezeit von drei Monaten vorgesehen. Maximal darf sie sechs Monate lang sein. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten ohne Begründung mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Trotzdem muss in solch einem Fall der Betriebsrat angehört werden.
Norbert Schuster rät Bewerbern, vor allem auf Zusätze zu achten. Steht im Arbeitsvertrag "Für die Dauer der Probezeit wird das Arbeitsverhältnis befristet", endet das Arbeitsverhältnis nämlich automatisch mit dem Ablauf der Probezeit. "Es bedarf dann keiner Kündigung mehr."
Besteht Verhandlungsspielraum, sollten Bewerber eine möglichst kurze Probezeit vereinbaren. In Einzelfällen lässt sich sogar der komplette Verzicht darauf im Vertrag festschreiben.
Bittet der Arbeitgeber einseitig um eine Verlängerung der Probezeit, muss der Arbeitnehmer nicht zustimmen. "Eine Verlängerung ist nur in beiderseitigem Einverständnis möglich, kein Mitarbeiter sollte sich darauf einlassen", so Schuster.
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20. März 2009, 09:37 2009-03-20 09:37:00