Bundessozialgericht:Elterngeld steigt nicht durch Weihnachtsgeld

Reform des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende

Ein 13. oder 14. Monatsgehalt fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein

(Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Eine Angestellte hatte geklagt, weil sie ihren Elterngeldanspruch nach ihrem vollen Jahresgehalt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld berechnet haben wollte. Das Bundessozialgericht sieht darin aber "sonstige Bezüge".

Wer sein Jahresgehalt auf mehr als zwölf Monatsgehälter verteilt erhält, hat bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs das Nachsehen. Jährlich je einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat nämlich keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag urteilte. Es gab damit dem Land Berlin recht. Das hatte sich gegen die Klage einer Mutter gewehrt.

Die Angestellte hatte geklagt, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung des Elterngelds nur den monatlich gezahlten Lohn berücksichtigt hatte. Der Vertreter der Mutter argumentierte vor Gericht, dass im Arbeitsvertrag aber ein Jahreslohn festgelegt worden sei. Dieser werde in Raten ausgezahlt, zwei davon in doppelter Höhe. Damit zählten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den laufenden Einkünften. Das Landessozialgericht Berlin bestätigte diese Argumentation.

Das Bundessozialgericht hingegen widersprach nun: Urlaub- und Weihnachtsgeld würden in den für die Berechnung maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt nur einmal gewährt. Die Zahlung erfolge anlassbezogen - einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten, erklärten die Kasseler Richter. Die Zahlungen würden damit lohnsteuerlich als "sonstige Bezüge" gelten. Diese sind laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht anzurechnen. Nach dem Gesetz können Eltern Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres durchschnittlichen, zwölf Monate vor der Geburt des Kindes erhaltenen Nettoeinkommens beanspruchen, höchstens 1800 Euro monatlich.

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