Mildes Urteil im Inzestprozess von Willmersbach:Moralisch ungeheuerlich, juristisch schwierig

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Zweifel an den Aussagen des Opfers: Das Landgericht Nürnberg spricht den 69-jährigen Adolf B. vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner Tochter frei - und verurteilt ihn nur wegen Inzest und Nötigung zu knapp drei Jahren Gefängnis. Der Geschlechtsverkehr habe sich über die Jahre "eingeschliffen".

Olaf Przybilla, Nürnberg

Inzest ja, Vergewaltigung nein: Mehr als zwei Stunden dauert die Urteilsbegründung an diesem Montagvormittag vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Am Ende wird deutlich: Das Gericht, das den Familienvater Adolf B. aus Willmersbach nun zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt hat, hat es sich nicht leichtgemacht. Mehr als drei Jahrzehnte hatte der Rentner mit seiner Tochter Geschlechtsverkehr, drei behinderte Kinder hat sie von ihm bekommen, zwei davon sind tot.

Urteil im Inzestprozess: Adolf B. aus Willmersbach muss nur knapp drei Jahre hinter Gitter. (Foto: dapd)

Den Inzest hatten Vater wie Tochter zugegeben, doch ob es Vergewaltigung oder einvernehmlicher Verkehr war, daran schieden sich in diesem aufsehenerregenden Prozess die Geister. Die heute 46-jährige Frau hatte ihren Vater wegen Vergewaltigung in rund 500 Fällen angezeigt. Der ehemalige Bauarbeiter soll der Anklage zufolge seine Tochter seit deren zwölften oder dreizehnten Lebensjahr über einen Zeitraum von 34 Jahren vergewaltigt haben. Die Staatsanwältin hatte in ihrem Plädoyer von einem gewalttätigen Patriarchen gesprochen - und 14 Jahre Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung gefordert. "Es gibt keine Strafe, die dem Ganzen gerecht werden könnte", sagte sie.

Der Angeklagte hatte dagegen stets von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter gesprochen, auch sei sie beim ersten Mal bereits 16 oder 17 gewesen. Druck habe er nie ausüben müssen, etwa mit Gewalt oder Drohungen. Vielmehr sei die Initiative sogar von seiner Tochter ausgegangen, sagte Adolf B. Der Vater hat sich nach Ansicht des Verteidigers damit "lediglich" des Inzests schuldig gemacht; dafür habe er allenfalls eine Strafe von fünf Jahren verdient.

Das Gericht blieb nun sogar noch unter dieser Forderung - der Vergewaltigungsvorwurf wurde fallengelassen und der 69-Jährige nur wegen Beischlafs unter Verwandten sowie Nötigung und Körperverletzung - allerdings nicht in Zusammenhang mit dem Inzest, der Vater hatte seine Tochter geschlagen, nachdem sie sich mit einem fremden Mann unterhalten hatte - zu einer relativ milden Haftstrafe verurteilt.

Zwar sei, erklärt der Richter, ohne Frage Zwang im Spiel gewesen, als es zum ersten Geschlechtsverkehr zwischen Tochter und Vater gekommen sei - und zwar ganz gleich, ob mit etwa 17 Jahren, wie der Vater behauptet, oder mit etwa 13 Jahren, wie es die heute 46 Jahre alte Tochter in Erinnerung hat. "Das kann keiner sagen, dass es zu diesem ersten Geschlechtsverkehr auf Initiative der Tochter" gekommen sei, erklärt der Richter. Von einem bestimmten Zeitpunkt an aber habe sich das sexuelle Verhältnis zwischen Vater und Tochter offenkundig "eingeschliffen", so dass die Tochter den Verkehr wohl zumindest "über sich ergehen" habe lassen.

Außerdem habe das Gericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers: Die 46 Jahre alte Frau habe sich bei ihren Aussagen immer wieder in Widersprüche verwickelt. "Ihre Aussage ist nicht konstant", sagte der Kammervorsitzende.

Viermal sei die Frau befragt worden - zunächst bei der Polizei, dann von Ermittlungsrichtern und schließlich beim Prozess selbst. Thema seien dabei vor allem der erste und der letzte Kontakt gewesen, einschneidende Fälle, an die sich Opfer aus psychologischer Sicht meist am besten erinnern könnten. Während die Frau der Polizei geschildert hatte, der Vater habe sie beim ersten Mal im Befehlston dazu aufgefordert, ins elterliche Schlafzimmer zu kommen, fügte sie bei späteren Aussagen an den Haaren ziehen und einen Stoß dazu. Vor Gericht sagte die Frau dann aus, ihre Mutter habe beim ersten Mal mit im Bett gelegen.

Für einvernehmlichen Inzest gebe es, auch wenn dieser "moralisch ungeheuerlich" sei, sehr enge juristische Grenzen, erklärte der Richter weiter. In Deutschland liege die Höchststrafe bei drei Jahren.

Der Verteidiger nannte das Urteil anschließend "ausgewogen" und "gut begründet". Andrea Kühne, die Tochter Renate B. als Nebenklägerin vertritt, sprach dagegen davon, dass ihre Mandantin sicherlich schwer enttäuscht sei. Bei ihr müsse das Urteil so ankommen, als ob das Gericht denke, sie habe die Unwahrheit gesagt. Die widersprüchliche Aussage nannte sie "völlig normal". Schließlich habe der Inzest mindestens drei Jahrzehnte angedauert - und sei so zu etwas Alltäglichem wie dem Abwasch geworden, an das man sich im Zweifelsfall nicht mehr so genau erinnern könne. Sie erwägt nun, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen.

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