Tipp für Mieter:Schwarz auf Weiß

Will ein Vermieter die Betriebskosten abrechnen, muss er diese auch ordnungsgemäß belegen - und zwar mit den Originalrechnungen. Ein Fall, ein Urteil, ein Expertentipp.

Der Fall:

Eine Vermieterin rechnete gegenüber ihren Mietern Betriebskosten ab, die unter dem Strich zu einer erheblichen Nachzahlung führen sollten.

Als die Mieter Einsicht in die Originalunterlagen forderten, erhielten sie von der Vermieterin lediglich Ausdrucke der bei ihr eingescannten Unterlagen und den Hinweis, dass die Originalrechnungen nicht mehr verfügbar seien. Als die Mieter nicht zahlten, klagte die Vermieterin.

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Das Urteil:

Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage der Vermieterin auf Nachzahlung des Abrechnungsbetrags abgewiesen. Die Begründung: Die Klägerin habe den von ihr behaupteten Anspruch nicht nachgewiesen, da sie keine Originalbelege vorlegen konnte. Den entsprechenden Nachweis für das Entstehen der Betriebskosten könnten Vermieter aber nur durch Vorlage einer Originalurkunde erbringen.

Auch das Gericht habe bei einer Reproduktion - anders als bei einer Originalurkunde - keine Möglichkeit, eine Untersuchung über die Echtheit der Urkunde oder über eine nachträgliche Fälschung anstellen zu lassen (Aktenzeichen 44 C 509/01).

Der Experten-Tipp:

Bei Betriebskostenabrechnungen sind Vermieter verpflichtet, Mietern Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren. Zudem läuft die per Gesetz festgelegte Frist, in der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellen dürfen, zwölf Monate nach Ende der Abrechungsperiode ab. Später sind keine Nachforderungen mehr möglich.

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