Der Fall:
Während der Arbeitszeit, wenn es in der Nachtschicht etwas ruhiger zuging, nutzte Herr F. den betrieblichen Internetzugang privat, obwohl sein Arbeitgeber den privaten Gebrauch des Internetzugangs verboten hatte.
Die Seiten, auf denen Herr F. surfte, hatten zudem häufig erotischen und manchmal auch pornografischen Inhalt. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Herr F. klagte dagegen - er war der Auffassung, dass er vor einer fristlosen Kündigung hätte abgemahnt werden müssen.
Darüber hinaus argumentierte der gefeuerte Surfer, er habe überhaupt nicht gewusst, dass der Internetzugang nur zu dienstlichen Zwecken gestattet war.
Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht befand, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit in erheblichem zeitlichem Umfang nutzt. In solchen Fällen bedürfe es keiner vorherigen Abmahnung.
Der Arbeitnehmer sollte sich im Klaren darüber sein, dass er durch die private Internetnutzung seine arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten erheblich verletzt, wenn er unerlaubt beziehungsweise ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber privat im Internet surft. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber dies toleriert.
Der Tipp:
Arbeitnehmer sollten vor dem Ausflug ins Web via Internetzugang prüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang sie hierzu berechtigt sind. Sicherheitshalber sollte eine vom Arbeitgeber erteilte Erlaubnis im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden.