Mietrecht:Streit um die Schüssel

Fremdsprachige Fernsehsender sind für viele Ausländer ein Stück Heimat in Deutschland. Für das Anbringen von Parabolantennen brauchen aber auch sie meist eine Genehmigung des Vermieters. Ein Fall, ein Urteil, ein Expertentipp.

Der Fall:

Ein russischer Staatsangehöriger ist Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Wohnung ist mit einem Kabelanschluss für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen versehen.

Durch die Installation eines zusätzlichen Decoders können über "Digi-Kabel RUS2" fünf russische Programme empfangen werden. Die Vermieterin stellte dem Bewohner frei, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen.

Der Mieter wollte jedoch mit Hilfe einer Parabolantenne, die er an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers anbringen wollte, eine größere Zahl privater und stattlicher russischer Fernsehprogramme empfangen. Als die Vermieterin ihr Einverständnis verweigerte, verklagte sie der Mieter, die Parabolantenne zu dulden.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwar hätten ausländische Mieter ein anerkennenswertes Interesse, Programme ihrer Heimat zu empfangen.

Das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, sei aber durch Erwerb eines Decoders, der fünf russischsprachige Programme empfangbar macht, gewahrt (Aktenzeichen VIII ZR 118/04).

Der Experten-Tipp:

Will ein Mieter für den Empfang zusätzlicher Fernsehprogramme eine Parabolantenne installieren, braucht er immer die Zustimmung seines Vermieters.

Ein ausländischer Mieter hat dann Anspruch auf die Genehmigung einer Parabolantenne, wenn der Empfang von Programmen aus der Heimat über Kabelanschluß nicht möglich ist.

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