Kuriose Fälle:Koitus nicht inklusive

Kein Spaß im Bett - Geld zurück? Irrtum: Ein "unharmonisches Beischlaferlebnis" ist im juristischen Sinne kein Reisemangel - auch nicht wenn das Hotelbett schuld ist.

Der Fall:

Herr K. hatte mit seiner Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht und fand in seinem Zimmer zwei separat aufgestellte Einzelbetten statt eines Doppelbetts vor.

Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei deshalb während der gesamten Urlaubszeit nicht zustande gekommen. Der Mann verlangte Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Das Urteil:

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht näher dargelegt habe, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen.

Es komme hier auch nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden geeignet sind. Dem Gericht seien mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem Einzelbett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.

Weiter führte das Gericht in seiner Begründung aus, dass darüber hinaus kein Reisemangel vorliege, wenn der Mangel mit wenigen Handgriffen zu beseitigen ist. Auf einem von dem Kläger vorgelegten Foto sei zu erkennen gewesen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft, um die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden.

Für den Fall, dass Herr K. etwas derartiges nicht dabei hatte, war das Gericht der Ansicht, dass bis zur Beschaffung einer Schnur der Kläger sich beispielsweise auch seines Hosengürtels hätte bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in diesem Augenblick sicher nicht benötigt.

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