Kuriose Fälle II:Rechtsfreies Örtchen

Wer haftet bei Unfällen auf der Firmentoilette? Niemand. Es sei denn es herrschen "besondere Gefahrenmomente".

Der Fall:

Dummer Zufall: Eine Köchin benutzte während der Arbeitszeit die Betriebstoilette und vergaß, die Toilettentür zu verriegeln. Eine Kollegin öffnete die unverschlossene Türe und verletzte die Köchin dabei am Auge.

Die Köchin stellte Forderungen bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Als diese verweigert wurden, erhob sie Klage.

Das Urteil:

Das Bayerische Landessozialgericht wies die Klage ab. Es führte in seiner Begründung aus, es komme überhaupt nicht darauf an, ob der Unfall vor, während oder nach Betreten der Toiletteneinzelkabine geschehen sei. Der komplette Aufenthalt in der gesamten Toilettenanlage sei versicherungsfrei.

Nur der Weg bis und von der Toilettenaußentür zum Arbeitsplatz sei versichert. Unerheblich sei auch, ob die Notdurft zum Unfallzeitpunkt bereits verrichtet war. Es komme auch nicht darauf an, ob die Toilettentüre geschlossen bzw. verriegelt war oder nicht.

Die Verrichtung der Notdurft selbst unterscheidet sich nicht von der im häuslichen Bereich. Etwas anderes gelte nur bei besonderen Gefahrenmomenten, die über die normalen Unwägbarkeiten einer Toilettenanlage (z.B. rutschige Fliesen) hinaus gingen.

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